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OLG Nürnberg Beschluss vom 30.12.2014 - 2 AR 36/14

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Leitsatz (amtlich)

1. Erfolgte die Bestellung zum Pflichtverteidiger nach einer gesetzlichen Änderung der Gebührensätze, so richtet sich dessen Vergütung gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG auch dann nach neuem Recht, wenn er bereits vor der Gesetzesänderung als Wahlverteidiger tätig war.

2. Die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG setzt wegen ihres Ausnahmecharakters voraus, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abhebt (Anschluss an BGH, Beschl. v. 17.9.2013 - 3 StR 117/12, StRR 2013, 39; v. 11.2.2014 - 4 StR 73/10, StRR 2014, 198).

3. Dies ist in einer erstinstanzlichen Strafkammersache der Fall, wenn die Hauptakten rund 2.000 Seiten, die zwei Mitangeklagte betreffenden Hauptakten sowie Beiakten und Sonderbände weitere rund 15.000 Seiten und die Verschriftungen der Telekommunikationsüberwachung rund 34.000 Seiten umfassen.

4. Die Aufdeckung von Verfahrensverstößen gem. § 160a StPO bei Überprüfung der TKÜ-Verschriftungen durch die Verteidiger begründet eine besondere Schwierigkeit gem. § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG ebenso wenig wie der Umstand, dass die Strafkammer wegen des Umfangs und/oder der Schwierigkeit der Sache gem. § 76 Abs. 2 GVG mit drei Berufsrichtern besetzt wurde.

5. Die Pflichtverteidigergebühren können unzumutbar sein, wenn aufgrund der späten Bestellung des Verteidigers eine komprimierte Einarbeitung in das umfangreiche Verfahren kurz vor der Hauptverhandlung erforderlich ist und dieser während der zur Verfügung stehenden Zeit keine anderen Anwaltsmandate hat annehmen und führen können.

6. Die mögliche Arbeitsteilung zwischen mehreren für einen Angeklagten tätigen (Pflicht-) Verteidigern ist bei der Prüfung, ob für den Antragsteller ein besonderer Verfahrensumfang vorlie...

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