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OLG Nürnberg Beschluss vom 30.04.2008 - 7 WF 459/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert für Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert eines einstweiligen Anordnungsverfahrens im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes, das die Benutzung der Wohnung betrifft (§ 64b Abs. 3 FGG, § 2 GewSchG) beträgt 2.000,00 EUR (analog §§ 24 S. 3, S. 2 RVG, 53 Abs. 2 S. 2 GKG; a.M. OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.1.2008 – 10 WF 7/08)

 

Normenkette

GewSchG § 2; FGG § 64b Abs. 3; RVG § 24; GKG § 53 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 13.02.2008; Aktenzeichen 108 F 498/08)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin, Rechtsanwalt ..., wird der Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 13.2.2008 in Nr. 6 abgeändert.

2. Der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

Mit Beschluss vom 13.2.2008 ordnete das AG Nürnberg auf entsprechenden Antrag hin im Wege der einstweiligen Anordnung gem. §§ 1, 2 GewSchG befristet an, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die Ehewohnung zu überlassen hat. Außerdem wurde es dem Antragsgegner untersagt, das Anwesen zu betreten, sich dort im Umkreis von 50 Metern aufzuhalten sowie Kontakt zur Antragstellerin aufzunehmen bzw. solchen durch Dritte zu veranlassen.

In Nr. 6 des Beschlusses wurde der Geschäftswert für die einstweilige Anordnung auf 1.700 EUR festgesetzt, wobei 1.200 EUR (= 3 × 400 EUR) für die Wohnungszuweisung und 500 EUR für die übrigen Anordnungen angesetzt wurden.

Mit Schriftsatz vom 26.2.2008, der am gleichen Tag vorab als Telefax beim AG Nürnberg eingegangen ist, legte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im eigenen Namen gegen die Festsetzung des Geschäftswertes Beschwerde ein und beantragte den Geschäftswert auf insgesamt 4.00...

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