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OLG Naumburg Beschluss vom 26.07.2021 - 12 Wx 29/21

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Leitsatz (amtlich)

Eine Reallast, die die Verpflichtungen enthält, eine Photovoltaikanlage zu überwachen, auf Aufforderung die Zählerstände abzulesen, für beauftragte Reparaturen die Handwerker in das Haus und auf das Grundstück zu lassen, im Winter die Heizung einzustellen und bei festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu informieren, ist in das Grundbuch eintragungsfähig, denn die hierfür aufzuwendenden Kosten sind nach den Kosten eines Hausmeisterservice hinreichend bestimmbar.

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss vom 26. Mai 2021 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. Juni 2021 aufgehoben und das Amtsgericht Salzwedel - Grundbuchamt - angewiesen, über den Antrag auf Eintragung der Reallast vom 19. Juli 2019 unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats neu zu entscheiden.

 

Gründe

I. Die Beteiligte 2) ist als Eigentümerin des im Grundbuch von E. Blatt 2759 verzeichneten Grundbesitzes eingetragen.

Die Beteiligten haben von dem verfahrensbevollmächtigten Notar am 10. April 2019 einen Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung bezüglich des vorgenannten Grundbesitzes beurkunden lassen. Dabei hat der Beteiligte zu 1) in § 4 Ziffer b folgende Verpflichtung übernommen:

"Der Übernehmer verpflichtet sich, bis zum ersten Verkauf des Flurstücks 50/2 der Flur 4 Gemarkung N. (nicht Überschreibung innerhalb Familie) auf dem Flurstück 50/2 der Flur 4 Gemarkung N.

1. die Funktion der Photovoltaikanlage auf dem Kuhstall zu überwachen und auf Anforderung die Zählerstände abzulesen;

2. für beauftragte Reparaturen an dem Grundstück die Handwerker in das Haus und auf das Grundstück zu lassen;

3. im Winter die Heizung einzustellen;

4. bei festgestellten Schäden an dem Haus die Eigentümer zu informieren."

Zur Absicherung dieses Rechts haben die Beteil...

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