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OLG Naumburg Beschluss vom 16.12.2014 - 4 UF 153/14

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Verfahrensgang

AG Quedlinburg (Beschluss vom 24.07.2014; Aktenzeichen 4 F 744/13)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG Quedlinburg vom 24.7.2014, Az.: 4 F 744/13 GÜ, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Verfahrenswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 24.497,08 EUR festgesetzt.

4. Das Gesuch des Antragstellers, ihm Verfahrenskostenhilfe für das Rechtmittelverfahren zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

5. Der Antragsgegnerin wird zur Rechtsverteidigung gegen die Beschwerde des Antragstellers Verfahrenskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Werner zu ihrer Vertretung bewilligt.

 

Gründe

I. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 63 Abs. 1 und 3, 64 FamFG eingelegte und gemäß § 117 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 112 Nr. 2 FamFG begründete Beschwerde des Antragstellers (Bl. 155-157 d.A.), weiter ausgeführt mit Schriftsatz vom 3.12.2014 (Bl. 164, 165 d.A.), gegen den Beschluss des AG Quedlinburg vom 24.7.2014 (Bl. 121-125 d.A.) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Über das zulässige Rechtsmittel kann der Senat nach entsprechendem Hinweis gemäß § 117 Abs. 3 FamFG in Verb. mit § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da von einer erneutem Verhandlung in zweiter Instanz keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten waren.

Die angefochtene Entscheidung des AG, das den begehrten Zugewinnausgleich deshalb versagt hat, weil in das Anfangsvermögen des Antragstellers seine zum Zeitpunkt der Heirat vorhandenen Schulden mit einzustellen seien, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch durch die Beschwerdebegründung nicht in Zweifel gezogen.

Ohne Erfolg wendet der Antrag...

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