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OLG Naumburg Beschluss vom 14.04.2010 - 2 Ws 52/10

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Leitsatz (amtlich)

1. Der gerichtlich bestellte Verteidiger kann ausgewechselt werden, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen.

2. War der bisherige Pflichtverteidiger neben dem im Wege des Verteidigerwechsels zu bestellenden Wahlverteidiger bereits in der Berufungsinstanz tätig, entstehen mit einem Wechsel in der notwendigen Verteidigung regelmäßig Mehrkosten, die auch die Erklärung des Wahlverteidigers, mit seiner Bestellung sollen der Staatskasse keine Mehrkosten entstehen, nicht zu verhindern mag.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Entscheidung vom 15.03.2010; Aktenzeichen 23 Ns 144 Js 9492/08)

 

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten und der Erziehungsberechtigten gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 3. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 15. März 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Beschwerde.

 

Gründe

I. Das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Magdeburg hat den Angeklagten am 21. August 2009 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. März 2009 zu einer Jugendstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der mit Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juni 2008 bestellte Verteidiger Berufung ein.

Die Vorsitzende der Jugendkammer bestimmte am 10. Dezember 2009 die Hauptverhandlungstermine auf den 26. und den 28. April 2010. Gleichzeitig teilte sie dem Angeklagten unter Bezugnahme auf sein an den Pflichtverteidiger gerichtetes Schreiben vom 10. November 2009 mit, dass kein Anlass zu einem Wechsel in der notwendigen Verteidigung gesehen werde.

Am 19. Januar 2010 zeigte Rechtsanwalt F. aus B. die Vertretung des Angeklagten an und beant...

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