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OLG Köln Beschluss vom 31.03.2006 - 2 Ws 131/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtverteidiger. Auswechselung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Hinblick auf die Grundgebühr gemäß NR 4100 VV RVG ist eine „kostenneutrale” Auswechslung des Pflichtverteidigers nur noch möglich, wenn der Angeklagte seinem Verteidiger einen Vorschuss in Höhe mindestens dieser Gebühr geleistet hat, der gemäß § 58 Abs. 3 RVG auf den Gebührenanspruch des Pflichtverteidigers zu verrechnen ist.

 

Normenkette

StPO § 141

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 StPO) verworfen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen:

„Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde ist aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, als unbegründet zu verwerfen.

Zutreffend ist in der Beschwerde zwar ausgeführt, dass in Ausnahmefällen dann ein Anspruch auf den Wechsel des Pflichtverteidigers angenommen wird, wenn ausnahmsweise keiner der im Regelfall mit einem Wechsel des Pflichtverteidigers verbundenen Nachteile, nämlich eine Mehrbelastung der Staatskasse und die Gefährdung eines raschen Verfahrensablaufs, zu erwarten sind. Dies gilt gemäß der einschlägigen Rechtsprechung aber nur dann, wenn aufgrund eines vorliegenden Einverständnisses des bisherigen Pflichtverteidigers mit dem erstrebten Wechsel auch dessen rechtsmissbräuchliche Verdrängung auszuschließen ist (zu vgl. nur KG, NStZ 1993, 201 [202]; LG Köln, StV 2001, 442 [443]).

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Der bisherige Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt B., erklärt sich bereit und in der Lage, die Pflichtverteidigung fortzuführen, und betont, sich bezüglich der Verteidigung des Angeklagten nichts vorzuwerfen zu haben.

Vor diesem Hintergrund hätte eine en...

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