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OLG Naumburg Beschluss vom 08.01.2003 - 1 Verg 7/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Das nationale Recht ist so konzipiert, dass es den Zugang eines Bieters bzw. Bewerbers zum vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren erst ab Beginn des förmlichen Vergabeverfahrens, regelmäßig also ab Beginn der Vergabebekanntmachung, eröffnet.

Soweit verschiedene Nachprüfungsinstanzen im Bestreben, effektiven Rechtsschutz auch gegen eine vermeintlich vergaberechtswidrige Nichtausschreibung zu gewähren, für den Zugang zum Nachprüfungsverfahren an einem materiellen Begriffsverständnis des Vergabeverfahrens anknüpfen, erscheint dies nur im Einzelfall praktikabel und justiziabel, im Allgemeinen befördert es eher Rechtsunsicherheit.

Für eine Rechtsfortbildung ist maßgeblich, ob und inwieweit das Gemeinschaftsrecht, hier insb. die Bestimmungen der Rechtsmittelkoordinierungsrichtlinie, von den Mitgliedsstaaten die Sicherstellung einer Nachprüfungsmöglichkeit von Beschaffungsvorgängen außerhalb förmlicher Vergabeverfahren, ggf. bereits in einem sehr frühen Stadium des Beschaffungsvorganges, verlangt, d.h. ab wann aus Sicht des Gemeinschaftsrechts eine konkrete, der Nachprüfung zugängliche Entscheidung der Vergabebehörde über die Art und Weise der Beschaffung vorliegt.

2. Zu den Voraussetzungen eines vergabefreien Eigengeschäftes des öffentlichen Auftraggebers (so gen. „In-house-Geschäft”) bei einem Vertrag über Dienstleistungen mit einer so genannten Beteiligungsgesellschaft der öffentlichen Hand.

 

Tenor

I. Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Erledigung von Ziff. II. und III. dieses Beschlusses ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden zur Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentli...

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