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BayObLG Beschluss vom 22.01.2002 - Verg 18/01

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Primärrechtsschutz und zur Antragsbefugnis eines Unternehmens, das geltend macht, durch die unterlassene Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrags in Bieterrechten verletzt zu sein.

2. Zur Rügeobliegenheit bei unterbliebenem Vergabeverfahren.

3. Zu den Voraussetzungen eines Eigengeschäfts (so genannte in-house-Vergabe) bei Vergabe eines Entsorgungsauftrags an eine gemischt-wirtschaftliche Gesellschaft (GmbH), an der die öffentliche Auftraggeberseite mit 51 % beteiligt ist.

Normenkette

GWB § 97 Abs. 1 u. 7; GWB § 99 Abs. 1 u. 4; GWB § 100 Abs. 2 Buchst. g; GWB § 107 Abs. 2 u. 3; KrW-/AbfG § 16 Abs. 1; BayAbfG Art. 3; BayAbfG Art. 8

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Aktenzeichen 120.3-3194.1-32-09/01)

Tenor

I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 24.10.2001 werden zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin ist entsorgungspflichtige Körperschaft für in ihrem Gebiet anfallende Abfälle. Sie gehört dem Abfallzweckverband A. (im Folgenden AZV) an, dessen Mitglieder neben ihr der Landkreis A. und der Landkreis B. sind. In diesem Verband stellt die Antragsgegnerin sieben der vierzehn Verbandsräte. Beschlüsse der Verbandsversammlung werden, soweit gesetzliche Regelungen oder die Verbandssatzung nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Durch Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1991 wurde die Beigeladene als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. An ihr sind der AZV mit 51 % und eine auf dem Entsorgungssektor ...

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