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OLG München Urteil vom 24.07.1990 - 5 U 5894/89

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Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 01.09.1989; Aktenzeichen 3 O 94/88)

 

Tatbestand

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nurmehr der von den Beklagten zu ersetzende immaterielle Schaden, den der Kläger durch den Verkehrsunfall vom Freitag, 21.3.1986, gegen 22.45 Uhr auf der Münchner Allee in Bad Reichenhall erlitten hat. Seine Schmerzensgeldklage wurde den Beklagten am 20.2.1988 zugestellt.

Der am 4.12.1964 geborene Kläger war Fußgänger, der am 20.2.1937 geborene Erstbeklagte Halter und Fahrer des Pkw Marke VW-Käfer (amtliches Kennzeichen ...) haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten. Die volle Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach im Berufungsverfahren unstreitig.

Zur Unfallzeit war es dunkel. Es fiel Schneeregen. Der Erstbeklagte fuhr stadtauswärts. Die Richtungsfahrbahnen der Münchner Allee sind im fraglichen Abschnitt durch bepflanzte Mittelstreifen voneinander getrennt. Vor der Einmündung des unter der Eisenbahnlinie hindurchführenden Zubringers zur Frühlingstraße ist die Richtungsfahrbahn stadtauswärts links um eine Abbiegespur erweitert. Im Bereich der Einmündung des genannten Zubringers ist der Mittelstreifen unterbrochen. Auf Höhe des Zubringers befindet sich rechter Hand - stadtauswärts gesehen - das Haus der Jugend. Etwas weiter stadtauswärts befindet sich - ebenfalls rechts der Münchner Allee - ein Gebäudekomplex, der die Eislaufhalle und das Hallenbad beherbergt. Bevor der Erstbeklagte auf die beschriebene Stelle zufuhr, hatten mehrere Jugendliche die Eislaufhalle verlassen und befanden sich - im Gespräch - auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Jugend. Die damals fast 14-jährige Zeugin C., löste sich von der Gruppe, um beide Fahrbahnen der Münchner Allee zu überqueren, da ihre Mutter sie auf der anderen Straßenseite mit dem Auto erwartete. Der K...

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