Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung des Barwerts der Altersversorgung auf Ausgleichsanspruch
Leitsatz (amtlich)
1. Der vom Versicherungsunternehmen überwiegend mitfinanzierte Barwert der Altersversorgung kann ungeachtet der Unwirksamkeit einer Regelung in den VVW-Bestimmungen (st. Rspr., vgl. BGH NJW 2003, 290) auf den Ausgleichsanspruch angerechnet werden, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs nach den Vorstellungen der Parteien sowie ihrem Verhalten während des Vertreterverhältnisses und unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre (st. Rspr., BGH NJW 2003, 1244; NJW 2003, 3351). Dies beurteilt sich nach § 89b Abs. 1 Nr. 3 HGB (vgl. auch Entscheidung des OLG München vom 21.12.2005, VersR 2006, 1124).
2. Es bestehen keine überzeugenden Gründe von der in ständiger Rechtsprechung (seit BGH NJW 1966, 1962) hierfür herangezogenen Annahme einer "funktionellen Verwandtschaft" zwischen Altersversorgung und Ausgleichsanspruch abzurücken. Sinn und Zweck der unmittelbar nach Ausscheiden dem Versicherungsvertreter gewährten Altersversorgung ist die finanzielle Absicherung seines Lebensunterhalts. Diesem Zweck dient auch der Ausgleichsanspruch. Der Begriff der "funktionellen Verwandtschaft" setzt keine Identität oder Deckungsgleichheit der Ansprüche voraus, die gleichartige Zielrichtung ist ausreichend.
3. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt auch die Möglichkeit des Widerrufs bzw. teilweisen Widerrufs der Versorgungszusage in Ziff. 8.1. der VVW-Bestimmungen nicht, da in diesen Fällen der Ausgleichsanspruch gem. Ziff. 8.2. der VVW -Bestimmungen in vollem Umfang verbleibt.
4. Hat der Prinzipal einen überwiegenden Anteil an der Finanzierung der Altersversorgung übernommen, bestehen keine Zweifel daran, dass eine Doppelbelastun...