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OLG München Beschluss vom 31.07.2007 - 34 Wx 69/07

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Leitsatz (amtlich)

Besteht in der Eigentümergemeinschaft ein auf unbefristete Zeit eingesetzter Verwaltungsbeirat, kann der Verwalter über den Antrag eines Wohnungseigentümers auf "Neuwahl des Verwaltungsbeirats" zunächst eine Abstimmung darüber herbeiführen, ob überhaupt der Beirat neu zu bestellen ist, und vom Ausgang dieser Abstimmung die Neuwahl abhängig machen.

 

Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.04.2007; Aktenzeichen 1 T 3134/07)

AG München (Aktenzeichen 482 UR II 694/05)

 

Tenor

  • I.

    Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23. April 2007 wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Antragsteller tragen samtverbindlich die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

  • III.

    Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner zu 1 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der Antragsgegnerin zu 2 verwaltet wird. In der Eigentümergemeinschaft besteht ein dreiköpfiger Verwaltungsbeirat.

Der Antragsteller verlangte mit Schreiben vom 21.1.2005, dass in die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung der Punkt: "Der Beirat wird neu gewählt" aufgenommen wird. Die Einladung vom 18.4.2005 zur Eigentümerversammlung am 10.5.2005 enthielt als Tagesordnungspunkt 4 "Neuwahl/Wiederwahl des Verwaltungsbeirats lt. Antrag Wohnungseigentümer G." (= Antragsteller). In der Eigentümerversammlung stimmten die Wohnungseigentümer nach ausführlicher Diskussion sodann über folgenden Antrag ab:

Der Verwaltungsbeirat soll neu gewählt werden.

Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt. Anschließend bestellte die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen Amtsniederlegung eines Beiratsmitglieds mit Mehrheit die W...

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