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OLG München Beschluss vom 29.06.2005 - Verg 010/05

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Leitsatz (amtlich)

1. Zum Anfall und zur Höhe einer Besprechungsgebühr, wenn ein Mitarbeiter der Geschäftsstelle der Vergabekammer mit dem Anwalt einer beteiligten Partei telefonisch die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrags erörtert.

2. Für die anwaltliche Vertretung einer Bietergemeinschaft im Nachprüfungsverfahren fällt für deren Verfahrensbevollmächtigten keine Erhöhungsgebühr an.

3. Der öffentliche Auftraggeber und der ihn im Nachprüfungsverfahren unterstützende Beigeladene haften für die Kosten eines obsiegenden Bieters als Teilschuldner.

 

Normenkette

BRAGO § 6 Abs. 1 S. 2, § 118 Abs. 1 Nr. 2; GWB § 128 Abs. 4; VOB/A § 21 Nr. 5; ZPO § 100 Abs. 1, § 101

 

Verfahrensgang

Vergabekammer Südbayern (Beschluss vom 03.05.2005; Aktenzeichen 120.3-3194.1-27-04/04)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird Ziff. 1 des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vergabekammer Südbayern vom 3.5.2005 dahingehend abgeändert, dass die der Antragstellerin durch die anwaltliche Vertretung erwachsenen notwendigen Aufwendungen im Nachprüfungsverfahren auf 4.739 EUR festgesetzt werden.

II. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 3/5, die Antragsgegnerin und die Beigeladene je 1/5 zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.089,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin schrieb im Offenen Verfahren den Neubau einer Autobahnbrücke aus. Sie beabsichtigte, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen, wogegen sich die Antragstellerin durch Einleitung des Nachprüfungsverfahrens wandte. Mit Beschluss des BayObLG vom 27.7.2004 (BayObLG, Beschl. v. 27.7.2004 - Verg 14/04) wurde die Antragsgegnerin u.a. verpflichtet, das Hauptangebot der Antragstellerin nicht von der We...

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