Leitsatz (amtlich)
1. Entscheidung in einem positiven Kompetenzkonflikt zweier Insolvenzgerichte.
2. Die rechtskräftige - frühere - Insolvenzeröffnung durch ein Insolvenzgericht steht der Weiterführung eines Verfahrens auf Insolvenzeröffnung durch ein anderes Gericht entgegen.
Normenkette
InsO § 3 Abs. 1, §§ 4, 34 Abs. 2; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 37
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen 1507 IN 3190/12) |
AG Hamburg (Aktenzeichen 67g IN 274/13) |
Tenor
Örtlich zuständig für das Insolvenzverfahren ist das AG München.
Gründe
I. Das gegenständliche Verfahren betrifft den zum AG Hamburg (Az. 67g IN 274/13) gestellten Eigenantrag der Schuldnerin vom 15.7.2013 (Eingang) auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, in dem sich das AG Hamburg nach Einholung eines Zwischenberichts des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 2.10.2013 für örtlich zuständig erklärt und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts dem OLG München vorgelegt hat.
Die Schuldnerin war am 24.9.2012 im Handelsregister des AG München mit Sitz in München eingetragen. An diesem Tag beschloss die Gesellschafterversammlung die Sitzverlegung nach Hamburg. Im Handelsregister wurde dies im Jahr 2013 eingetragen.
Vor und unterdessen kam es in München zu folgenden die Insolvenz der Schuldnerin betreffenden Verfahren:
1. Am 8.6.2012 beantragte zunächst die Schuldnerin beim AG München die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wegen drohender Zahlungsunfähigkeit (Az. 1507 IN 1924/12). Im Gläubigerverzeichnis hatte sie u.a. (bestrittene) Verbindlichkeiten gegenüber den (weiteren) Beteiligten - einer Sozietät von Rechtsanwälten - i.H.v. 193.244,75 EUR aufgeführt. Der Antrag wurde mit Schreiben vom 26.7.2012 wieder zurückgenommen, die vom Insolvenzgericht getroffenen Maßnahmen wurden ...