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OLG München Beschluss vom 18.03.2026 - 34 Wx 325/25 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 82 Satz 1 GBO oder die in diesem Zusammenhang anwendbaren gebührenrechtlichen Vorschriften bestehen nicht.

2. Insbesondere stellt die Anwendung des § 82 Satz 1 GBO in Verbindung mit den Vorschriften des GNotKG mit der Folge, dass der vom Grundbuchamt verpflichtete (Mit-)Erbe zum Zwecke der Grundbuchberichtigung den hierfür erforderlichen Erbschein beizubringen und die dafür anfallenden Gebühren zu tragen hat, keinen verfassungswidrigen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen dar.

Normenkette

GBO § 82; GNotKG § 3

Tenor

1. Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm - Grundbuchamt - vom 20.11.2025 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 7.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Im Grundbuch ist H. W. als Eigentümer von Grundbesitz eingetragen. Dieser verstarb am 1.10.2021 und wurde gemäß handschriftlichem Testament vom 8.4.1989 von dem Beteiligten allein beerbt.

Mit Schreiben vom 30.7.2025 wies die Gemeinde I. das Grundbuchamt darauf hin, dass eine Grundbuchberichtigung noch nicht erfolgt sei, diese aber für eine ordnungsgemäße Heranziehung des Grundstückseigentümers zu Beiträgen und Gebühren gemäß der Kommunalen Abgabenordnung erforderlich sei. Bescheide und Abrechnungen müssten an den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen, den Gemeinden stünde diesbezüglich nur die Auskunft aus dem Grundbuch zur Verfügung. Mit Schreiben vom 7.8.2025 und 17.9.2025 forderte das Grundbuchamt daraufhin den Beteiligten zur Stellung eines Berichtigungsantrags unter Vorlage eines Erbscheins auf.

Mit Schreiben vom 23.9.2025 teilte der Beteiligte mit, dass ihm kein Erbschein vorliege. Die Kosten für die Beantragung eines Erbscheins halte...

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