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OLG München Beschluss vom 11.04.2016 - 34 AR 18/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Örtliche Zuständigkeit bei Ansprüchen wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler - Vorlage an BGH

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Anwendungsbereich von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO. (amtlicher Leitsatz) Dass die Neufassung des § 32b Abs. 1 ZPO den Anwendungsbereich der Nr. 1 über die von der Rechtsprechung angenommenen Fälle hinaus erweitert hätte, ist nicht ersichtlich. Ansprüche aus so genannter uneigentlicher bzw. Prospekthaftung im weiteren Sinne etwa wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung in Bezug auf Prospektfehler begründen nicht ohne weiteres die Prospektverantwortlichkeit und bilden deshalb als solche keinen Fall der Nr. 1. Namentlich ergibt sich aus dem Innehaben bestimmter Funktionen in der Fondsgesellschaft nicht schon als solche eine Prospektverantwortlichkeit im engeren Sinne (Vorlage an den Bundesgerichtshof wegen Abweichens von KG vom 11.5.2015, 2 U 5/15, OLG Frankfurt am Main vom 29.9.2015, 14 SV 12/15, und OLG Karlsruhe vom 25.2.2014 - 17 U 242/12).

 

Normenkette

ZPO § 32b Abs. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 6 Abs. 3, § 32b Abs. 1 Nrn. 1-2, §§ 29c, 32b

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 11.12.2015; Aktenzeichen 27 O 19658/15)

 

Tenor

Die Sache wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kapitalbeteiligung.

1. Mit am 14.12.2015 zugestellter Klageschrift vom 2.11.2015 zum LG München I (Az. 27 O 19685/15) begehrt der im Bezirk des LG Koblenz wohnhafte Kläger von der in Berlin ansässigen Beklagten Schadensersatz wegen einer verlustbringenden Kapitalanlage, nämlich seiner mittelbaren Beteiligung gemäß Zeichnung vom 2.11.2005 an einem am 4.3.2005 in das Handelsregister (K 4) eingetragenen Medienfonds (E. P. Medienfonds GmbH & Co. KG IV) mit Verwaltungssitz i...

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