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KG Berlin Urteil vom 11.05.2015 - 2 U 5/15

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Leitsatz (amtlich)

1. Bei Inanspruchnahme des Treuhandgesellschafters einer Fondsgesellschaft wegen fehlerhafter Beratung des Anlegers durch einen Anlageberater auf Grundlage des mängelbehafteten Fondsprospekts findet § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO Anwendung.

2. Maßgeblich für die örtliche Zuständigkeit ist in diesem Fall der Sitz des Prospekt-Emittenten.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen 2 O 378/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.12.2014 verkündete Urteil des LG Berlin - 2 O 378/14 - aufgehoben und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige LG München I verwiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Gründungsgesellschafterin und Treuhandkommanditistin Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem Medienfonds geltend. Er wendet sich gegen die Abweisung seiner Klage durch das LG Berlin als unzulässig wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit.

Auf Vermittlung des Anlageberaters P. beteiligte sich der Kläger mit Beitrittserklärung vom 16.11.2004 als Direktkommanditist mit einer Einlage i.H.v. 100.000 EUR, die zur Hälfte fremdfinanziert wurde, an der E.P.M.GmbH & Co. KG III (nachfolgend "Fondsgesellschaft"), die ihren Verwaltungssitz in G.im Bezirk des LG München I hat. Für die Vermarktung der Fondsbeteiligungen war von der - mittlerweile aus dem Handelsregister gelöschten - E.P.AG, die ihren Sitz ebenfalls in G.ha...

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