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OLG München Beschluss vom 10.08.2023 - 33 Wx 157/23 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird die Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts noch im Laufe des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, trifft das Nachlassgericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Anschluss an KG, 1 W 278/11, FGPrax 2011, 207).

2. Diese Entscheidung des Nachlassgerichts ist ihrerseits mit der befristeten Beschwerde anfechtbar.

3. Eine vom Nachlassgericht getroffene Kostenentscheidung ist vom Beschwerdegericht grundsätzlich nur auf Ermessensfehler hin überprüfbar (Anschluss an OLG Düsseldorf, I-3 Wx 97/12, FGPrax 2014, 44).

4. Die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Testierfähigkeit des Erblassers liegt im Interesse des Erblassers und des wahren Erben. Dies rechtfertigt es grundsätzlich, dem wahren Erben die Kosten des Sachverständigengutachtens aufzuerlegen.

 

Normenkette

FamFG §§ 58, 81, 84; GNotKG § 22

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 616 VI 4933/19 (2))

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 20.02.2023, Az. xx, insoweit aufgehoben, als ihr die Kosten des Sachverständigen Dr. xx auferlegt worden sind. Diese Kosten haben die Beteiligten zu 2 und 3 zu tragen.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist am 16.03.2019 verstorben. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind seine Söhne, die hiesige Beteiligte zu 1 seine Ehefrau, die er am 12.03.2019 geheiratet hatte.

Der Erblasser hatte am 18.02.2019 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Beteiligten 2 und 3 als seine Erben eingesetzt hatte. Am 14.03.2019 errichtete der Erblasser ein weiteres Testament als Nottestament vor dem Bürgermeister der Gemeinde Brunnthal. In diesem Testament setzte er die Beteiligten zu 2 und 3 zu insgesamt 1/2 und die hiesige Beteiligte zu 1 ebenfalls zu 1/2 als Erben ein.

Am xx.xx...

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