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KG Berlin Beschluss vom 31.05.2011 - 1 W 278/11

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Leitsatz (amtlich)

Wird eine Beschwerde vor dem AG zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem AG.

 

Normenkette

FamFG §§ 68-69, 81, 84

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Lichtenberg (Aktenzeichen 160 VI 76/10)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 6 und 7 haben die den Beteiligten zu 1 und 2 im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Das AG erteilte am 26.5.2010 auf Antrag der Beteiligten zu 1 einen diese als Alleinerbin ausweisenden Erbschein, nachdem es mit Beschluss vom selben Tag festgestellt hatte, die hierzu erforderlichen Tatsachen lägen vor. Zum Nachlass gehörte ein Grundstück, das die Erblasserin der Beteiligten zu 2 im Rahmen eines mit dieser am 3.12.2005 abgeschlossenen Erbvertrags als Vermächtnis zugewandt hatte.

Die Beteiligten zu 6 und 7, für die im Grundbuch eine persönlich beschränkte Dienstbarkeit eingetragen ist, legten am 12.7.2010 gegen den Beschluss vom 26.5.2010 Beschwerde ein und beantragten, den Erbschein einzuziehen sowie Einsicht in die Nachlassakten gewährt zu bekommen. Zugleich legten sie ein notarielles Testament vom 19.3.1993 vor, in dem die Erblasserin ihnen das Grundstück vermacht hatte.

Das AG gewährte dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 6 und 7 Akteneinsicht und unterrichtete die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 hiervon sowie von der Beschwerde. Diese beantragten die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Die Beteiligten zu 6 und 7 haben nach Akteneinsicht die Beschwerde zurückgenommen. Mit Beschluss vom 25.11.2010 hat ihnen das AG die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt und den Beschwerdewert auf 157.619 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 6 und 7 vom 3.1.2011.

II.1. Die gegen die Kostenentscheidung des AG erhobene Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 1.12.2010 erfolgt, § 63 Abs. 1 FamFG. Soweit sich die Beteiligten zu 6 und 7 auch gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts wenden, wird hierüber der Einzelrichter zu befinden haben, §§ 31 Abs. 3 S. 5, 14 Abs. 7 S. 1 KostO.

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das AG hat zu Recht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden. Wird die Beschwerde vor dem AG zurückgenommen, bevor dieses über die Abhilfe entschieden und das Rechtsmittel an das Beschwerdegericht weiter geleitet hat, obliegt die Kostenentscheidung dem AG (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 567 Rz. 56, § 572 Rz. 32). Hier gilt nichts anderes, als wenn sich die Beschwerde durch vollständige Abhilfe des Erstgerichts erledigt. Auch in diesem Fall hat das AG die Kostenentscheidung zu treffen (Abramenko, in: Prütting/Helms, FamFG, § 68 Rz. 10; Heßler, a.a.O., § 567 Rz. 58)

Die Entscheidung des AG ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch der Senat erachtet die Beteiligten zu 6 und 7 für verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 im zurückgenommenen Beschwerdeverfahren zu tragen.

Gemäß § 84 FamFG soll das Gericht die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat. Die Vorschrift knüpft inhaltlich an den bisherigen § 13a Abs. 1 S. 2 FGG an, wonach die Kostentragungspflicht des Unterlegenen Rechtsmittelsführers zwingend war. Sie gestattet aber, in besonders gelagerten Fällen hiervon abzusehen (BT-Drucks. 16/6308, 216 re. Sp.). Allerdings ist umstritten, ob § 84 FamFG bei Rücknahme eines Rechtsmittels überhaupt einschlägig ist. Zum Teil wird dies unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung nunmehr angenommen (Haußleiter, FamFG, § 84 Rz. 2; Wittenstein, in: Bahrenfuß, FamFG, § 84 Rz. 7; Feskorn, in: Prütting/Helms, FamFG, § 84 Rz. 3; Zimmermann, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 84 Rz. 19). Nach anderer Ansicht soll sich die Kostenfolge bei Rücknahme des Rechtsmittels aus § 81 FamFG ergeben (Müther, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, § 84 Rz. 9; Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl., § 84 Rz. 1). Danach kann das Gericht einem Beteiligten die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen ganz oder zum Teil auferlegen, § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.

Welcher dieser Meinungen zu folgen ist, kann vorliegend offen bleiben. Nach bisheriger Rechtsprechung des Senats zu § 13a Abs. 1 S. 1 FGG entspricht eine Kostenerstattungsanordnung zu Lasten des Rechtsmittelsführers regelmäßig der Billigkeit, falls nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen (KG, Beschl. v. 24.8.1992 - 1 W 2765/92 -, NJW-RR 1993, 831). Hieran ist auch unter Anwendung des geltenden Verfahrensrechts festzuhalten. Besondere Umstände, die danach sowohl bei einer Entscheidung nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG als auch nach § 84 FamFG zu berücksichtigen sind, liegen hier nicht vor. Die Beteiligten zu 6 und 7 hatten keine Veranlassung, ohne Kenntn...

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