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OLG München Beschluss vom 09.06.2016 - 34 Wx 84/16 Kost

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Prozesshandlung - hier die verspätete Einlegung der Beschwerde -, die in der irrigen Annahme von Rechtzeitigkeit vorgenommen wird, kann nicht als Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden (Anschluss an BGH NJW-RR 2012,1206).

2. Wenn nach Hinweis auf das Fristversäumnis nur die rechtsirrige Meinung zur Fristeinhaltung vorgetragen wird, ohne vorsorglich Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, scheidet eine Auslegung als konkludent gestellter Wiedereinsetzungsantrag aus.

 

Normenkette

GNotKG § 83 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Beschluss vom 16.12.2015)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Altötting - Grundbuchamt - vom 16.12.2015 wird verworfen.

 

Gründe

I. Gemäß Urkunde vom 28.11.2014 übertrug der 1949 geborene Beteiligte zu 1 unter anderem das Eigentum an einem in 2012 zum Preis von 206.000 EUR erworbenen, mit Wohnhaus nebst Garage bebauten Grundbesitz in der Gemarkung T. und die im Jahr 2005 für 216.000 EUR erworbenen, mit dem Sondereigentum an einer Wohnung sowie an einem Tiefgaragenstellplatz verbundenen

Miteigentumsanteile an einem Grundstück in A. unentgeltlich auf einen seiner Söhne. Er behielt sich auf seine Lebensdauer den Nießbrauch am gesamten Vertragsgegenstand vor. Die am 9.1.2015 beantragten Eintragungen der Auflassung und des Nießbrauchs wurden am 4.2.2015 im Grundbuch vollzogen. Gegen die hierfür in Rechnung gestellten Kosten wandte der Beteiligte zu 1 ein, sie seien im Verhältnis zum Zeitaufwand für die Eintragungstätigkeit unverhältnismäßig hoch.

Im daraufhin eingeleiteten Verfahren hat das Grundbuchamt nach Vorlage einer Brandversicherungsurkunde für das Objekt in T. und nach Anhörung des Beteiligten zu 2 - Bezirksrevisor - mit Beschluss vom 16.12.2015 den Geschäftswert festgesetzt, nämlich für ...

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Gerichts- und Notarkostenge... / § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts
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  (1) 1Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300[2] [Bis 31.12.2025: 200] Euro übersteigt. 2Die Beschwerde ist auch ...

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