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BGH Beschluss vom 05.06.2012 - VI ZB 76/11

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Leitsatz (amtlich)

a) Der Rechtsanwalt muss sich davon überzeugen, dass ihm am Tag des notierten Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird.

b) Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen.

 

Normenkette

ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233-234, 520

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 21.11.2011; Aktenzeichen 302 S 42/11)

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 08.04.2011; Aktenzeichen 911 C 393/10)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Hamburg vom 21.11.2011 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 3.501,89 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Das Urteil des AG, mit dem die Klage abgewiesen worden ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15.4.2011 zugestellt worden. Er hat am 16.5.2011, einem Montag, Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16.6.2011 hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist um zwei Wochen zu verlängern. Dem Antrag hat das Berufungsgericht stattgegeben. Mit Verfügung vom 5.7.2011 hat das Berufungsgericht die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß ein weiteres Mal bis zum 14.7.2011 verlängert. Mit Schriftsatz vom 14.7.2011, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Das Berufungsgericht hat mit Verfügung vom 27.9.2011 den Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegründungsfrist am 15.6.2011 abgelaufen ist und deshalb am 16.6.2011 nicht mehr verlängert werden konnte. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.10.2011 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Rz. 2

Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt.

II.

Rz. 3

Die Rechtsbeschwerde ist gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.

Rz. 4

1. Der angefochtene Beschluss begegnet allerdings Bedenken, weil er keine Darstellung des Sachverhalts enthält, aufgrund deren eine rechtliche Überprüfung ohne Weiteres möglich wäre. Es handelt sich um einen Beschluss, der von Gesetzes wegen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden kann (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand sowie die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den erforderlichen gesetzmäßigen Gründen versehen (BGH v. 20.6.2006 - VI ZB 75/05, VersR 2006, 1423, 1424; v. 22.1.2008 - VI ZB 46/07, VersR 2008, 1374 Rz. 4; BGH, Beschl. v. 20.6.2002 - IX ZB 56/01, VersR 2003, 926; v. 12.7.2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, BGHReport 2005, 1000). Das Fehlen einer Sachdarstellung kann hier nur deshalb ausnahmsweise hingenommen werden, weil sich die prozessualen Vorgänge, auf die es alleine ankommt, gerade noch mit hinreichender Deutlichkeit aus den Beschlussgründen ermitteln lassen.

Rz. 5

2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin weder in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) noch in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Zwar darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BGH v. 5.11.2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; v. 12.4.2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rz. 5; v. 17.1.2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rz. 6). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Rz. 6

3. Das Berufungsgericht rechnet der Klägerin mit Recht als schuldhafte Fristversäumnis an, dass ihr Prozessbevollmächtigter seine Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Notierung des Endes der Berufungsbegründungsfrist schuldhaft verletzt hat, als ihm die Akten zur Bearbeitung im Hinblick auf den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorgelegt worden sind.

Rz. 7

Nach den zur anwaltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989 - VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239, 1240 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12; v. 10.3.2011 - VII ZB 37/10, NJW 2011, 1597 Rz. 12). Nur von der routinemäßigen Fristberechnung und Fristenkontrolle kann er sich durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorgfältig überwachte Bürokräfte entlasten. Hiervon ist die Prüfung des Fristablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden. Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt wird (vgl. BGH, Beschlüsse v. 29.9.1998 - VI ZB 16/98, juris Rz. 5; v. 9.3.1999 - VI ZB 3/99, VersR 1999, 866, 867; v. 10.6.2008 - VI ZB 2/08, VersR 2009, 283 Rz. 7; BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627, 628; v. 6.7.1994 - VIII ZB 12/94, NJW 1994, 2831, 2832; v. 24.10.2001 - VIII ZB 19/01, VersR 2002, 1391 f.; v. 19.4.2005 - X ZB 31/03, juris Rz. 4). Die Prüfungspflicht entsteht mit Vorlage der Akten unabhängig davon, ob sich der Rechtsanwalt zur sofortigen Bearbeitung der Sache entschließt oder die Verlängerung der Frist beantragt. Bei der Vorlage muss sich der Rechtsanwalt davon überzeugen, ob ihm am Tag des notierten Fristablaufs noch Zeit für die Anfertigung der Rechtsmittelbegründung oder für einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbleibt (BGH, Beschlüsse v. 25.4.2007 - VI ZB 66/06, VersR 2008, 273 Rz. 7; v. 29.9.1998 - VI ZB 16/98, a.a.O.).

Rz. 8

Im Streitfall ist entscheidend, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls die notierte Frist auf ihre Richtigkeit nicht überprüft hat, als ihm die Akte im Hinblick auf den bevorstehenden Ablauf der notierten Frist vorgelegt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob nach der Büroorganisation - wie es einer sorgfältigen Fristenkontrolle entspricht - eine Vorfrist notiert worden ist. Jedenfalls hat der Anwalt infolge der unterlassenen Prüfung der Frist nicht bemerkt, dass zwar die Frist zur Einlegung der Berufung erst am Montag, dem 16.5.2011, die Frist zur Berufungsbegründung gem. § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedoch am Mittwoch, dem 15.6.2011, abgelaufen ist. Er hat in der Folge auch nicht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der Monatsfrist gem. § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO bis Montag, den 18.7.2011, gestellt. Die Fristversäumnis beruht allein auf dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, auch wenn das Berufungsgericht mit der Gewährung der beantragten Verlängerung den Anschein erweckt hat, der Rechtsstreit werde demnächst materiell-rechtlich entschieden. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass ein Wiedereinsetzungsantrag auch stillschweigend gestellt werden kann, lassen sich im vorliegenden Fall weder die Gesuche des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist noch die Einreichung der Berufungsbegründung als stillschweigende Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist verstehen. Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen (vgl. BGH, Beschl. v. 24.9.1952 - III ZB 13/52, BGHZ 7, 194, 197 f.). So liegt der Fall hier. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ging irrigerweise davon aus, dass die bei Stellung des Antrags auf Fristverlängerung am 16.6.2011 bereits abgelaufene Berufungsbegründungsfrist noch laufe. Er begehrte deshalb gerade nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Rz. 9

Da dem Antrag auf Wiedereinsetzung infolge der schuldhaften Fristversäumnis des Prozessbevollmächtigten, die der Klägerin gem. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist, nicht stattzugeben war, hat das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht als unzulässig verworfen.

Rz. 10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3131173

DB 2012, 1623

DB 2012, 8

NJW 2013, 239

EBE/BGH 2012

FamRZ 2012, 1379

NJW-RR 2012, 1206

JurBüro 2013, 111

ZAP 2012, 901

AnwBl 2012, 847

MDR 2012, 990

NJ 2012, 5

VersR 2013, 645

BRAK-Mitt. 2012, 213

Mitt. 2013, 97

PAK 2012, 138

PAK 2013, 20

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