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OLG München Beschluss vom 07.11.2022 - 16 UF 907/22

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuweisung der Ehewohnung zum Zweck des Getrenntlebens auch noch, wenn durch bauliche Maßnahmen vor der Trennung zur Ehewohnung gehörende Räume abgetrennt und einer anderen Wohnung zugeschlagen wurden?

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 551 F 4015/22)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 18.08.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - München vom 15.07.2022 (Az. 551 F 4015/22) wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit 06.07.2007 verheiratet. Am 09.02.2018 trennten sie sich. Der Antragsgegner zog aus der bisher gemeinsam als Ehewohnung genutzten Wohnung in dem Anwesen M.straße 32 in M. aus. Er lebt nun mit seiner neuen Partnerin und dem mit aus dieser Beziehung hervorgegangenen Kind in einer neuen Wohnung in Ismaning.

Aus der Ehe ging die Tochter Theresa, geb. am ...2007, hervor. Nach der Trennung der Eltern ist diese bei der Antragstellerin in der verfahrensgegenständlichen Wohnung M.straße 32 in M. geblieben.

Die Ehegatten sind Miteigentümer dieses Anwesens, der Antragsgegner zu 88,5 %, die Antragstellerin zu 11,5 %.

Nach dem Auszug des Antragsgegners gestaltete die Antragstellerin die Wohnung um.

Bereits bisher befanden sich in dem Anwesen zwei Wohnungen, die als Ehewohnung genutzte Wohnung im Erdgeschoss und Obergeschoss sowie eine vermietete Wohnung im Dachgeschoss. Die Antragstellerin schlug der Wohnung im Dachgeschoss weitere Räume zu, indem im Flur des Obergeschosses eine Wand gezogen wurde sowie ein Bogen zwischen zwei Zimmern, die die Tochter Theresa als Kinderzimmer genutzt hatte, zugemauert wurde. Hierdurch wurde es möglich, das bisherige...

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