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OLG München Beschluss vom 04.08.2020 - 25 U 3566/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontrahierungszwang und Eintritt der Abschlussfiktion von Haftpflichtversicherungsverträgen für den Betrieb von im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässigen Fahrzeugen wegen fehlender technischer Genehmigung

 

Normenkette

FZV §§ 3, 4 Abs. 1; PflVG §§ 1, 5; StVG §§ 1, 7

 

Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 18.05.2020; Aktenzeichen 34 O 11826/19)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 17.12.2020; Aktenzeichen 25 U 3566/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18.05.2020, Az. 34 O 11826/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

Nach einstimmiger Auffassung des Senats hat das Landgericht die Klage - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Berufungsschrift - zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aushändigung von Versicherungsbestätigungen und Versicherungskennzeichen für die streitgegenständlichen Fahrzeuge aus § 5 PflVG, da keine Versicherungsverträge zustandegekommen sind, insbesondere auch die Fiktion des § 5 Abs. 3 VVG nicht wirkt.

1. Der Eintritt der Fiktion nach § 5 Abs. 3 PflVG setzt voraus, dass das jeweilige zu versichernde Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird; davon kann bei den vorliegenden Fahrzeugen nicht ausgegangen werden; da eine technische Genehmigung fehlt, ist ein Betrieb im öffentlichen Verkehrsraum nicht zulässig (§§ 3,4 FZV). Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass er die Fahrzeuge tatsächlich (verbotswidrig oder auch rechtmäßig) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet oder verwenden will.

1.1. Nach § 5 Abs. 2 PflVG sind die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befu...

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