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OLG Köln Urteil vom 28.03.2000 - 3 U 127/99

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 8 O 122/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.10.2002; Aktenzeichen I ZR 104/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. Juli 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 8 O 665/97 – wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.441,27 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 und an Herrn B.M., handelnd unter der Fa. B.M. Karosseriebau und Lackierei, L.pfad, V., weitere 2.551,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18.11.1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 66% und der Beklagte zu 34% mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat zwar aufgrund des Unfalls vom 01. Oktober 1997 gegenüber dem Beklagten als Halter des den Unfall verursachenden Pferdes gem. § 833 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe. Hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten ist der Anspruch indes durch die wirksame Sicherungsabtretung vom 27.Oktober 1997 auf die Fa. M. übergegangen, so dass diese Forderung durch die vorprozessuale Zahlung der Versicherung des Beklagten an den Zessionar teilweise erloschen ist.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, ist das Landgericht aufgrund des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme von der vollen Haftung des Beklagten für den der Klägerin durch die Kollision mit dem Pferd des Beklagten entstandenen und der Höhe nach unstreitigen Schaden ausgegangen.

Das Berufung...

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