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BGH Urteil vom 21.11.1985 - VII ZR 305/84

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Leitsatz (amtlich)

Zur stillschweigenden Rückabtretung einer sicherungs- oder erfüllungshalber abgetretenen Forderung gegen einen Dritten, nachdem die der Abtretung zugrunde liegende Forderung des Abtretungsempfängers gegen den Abtretenden getilgt worden ist.

 

Normenkette

BGB § 398

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken

Saarländisches OLG

 

Tenor

Auf die Revision den Klägers wird das Urteil den 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 31. Oktober 1984 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, der früher selbständig eine Schreinerei betrieb, führte im Wohnhaus des Beklagten Schreinerarbeiten aus. Hiermit hatte der Beklagte den Kläger gemäß dessen Angebot vom 12. Juli 1978 beauftragt. Seine Arbeiten berechnete der Kläger dem Beklagten mit Rechnungen vom 14. September 1978 über 6.429,92 DM, vom 20. September 1978 über 5.442,08 DM und vom 25. September 1978 über 5.442,08 DM. Bezahlt hat der Beklagte hierauf insgesamt 4.999,15 DM. Der Beklagte behauptet, die Leistungen des Klägers seien mangelhaft gewesen. Er hat die behaupteten Mängel durch ein anderes Unternehmen nachbessern lassen, verweigert deshalb weitere Zahlungen und verlangt Schadensersatz. Im übrigen beruft er sich auf Verjährung.

Seinen Werklohnanspruch aus Arbeiten im Wohnhaus des Beklagten trat der Kläger im Herbst 1978 in Höhe von 7.000 DM an die Fa. D. wegen dieser gegenüber bestehender Verbindlichkeiten ab. Die Fa. D. zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20. Oktober 1978 die Abtretung unter Beifügung der Abtretungsurkunde an und verlangte Leistung an sich. Als der Beklagte sich unter Berufung auf Mängel zu zahlen weigerte, teilte die Fa. D. das dem Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 19778 mit und nahm ihn wieder unmittelbar auf Zahlung in Anspruch. Er hat die Forderung der Fa. D. am 28. November 1979 beglichen. Die ihr abgetretene Forderung gegen den Beklagten hat die Fa. D. dem Kläger erst am 28. Juli 1981 förmlich zurückabgetreten. Nach dem Vortrag des Klägers sind die Beteiligten aber davon ausgegangen, daß sich die Abtretung spätestens mit Zahlung an die Fa. D. „erledigt” hatte.

Im Juli 1979 ließ eine Fa. R. wegen Ansprüchen über insgesamt 1.324,89 DM zuzüglich Zinsen u.a. Forderungen des Klägers gegen den Beklagten „aus erbrachten Arbeitsleistungen gem. erteilter Abrechnung” pfänden und sich zur Einziehung überweisen. Auch die Forderungen der Fa. R. hat der Kläger inzwischen erfüllt. Die Fa. R. hat dem Kläger unter dem 28. Juli 1981 bestätigt, daß ihr aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Ansprüche mehr gegen den Kläger zustünden.

Der Kläger hat wegen seiner Forderung, die er inzwischen wegen von ihm anerkannter Mängel auf 9.336,18 DM zuzüglich Zinsen ermäßigt hat, mit einem am 30. Dezember 1980 eingegangenen Antrag Mahnbescheid beantragt. Dieser wurde am 2. Februar 1981 erlassen und dem Beklagten am 6. Februar 1981 zugestellt. Zuvor hatte der Kläger auf Hinweis des Gerichts vom 5. Januar 1981, abgesandt am 12. Januar 1981, seine Zinsforderung von 12 % mit „Bankkredit” ergänzt erläutert (Schreiben vom 18. Januar 1981, eingegangen am 21. Januar 1981).

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit seiner – zugelassenen – Revision, die der Beklagte zurückzuweisen bittet, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch in ermäßigten Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, für die Forderung des Klägers gelte die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 BGB. Diese habe nach § 201 BGB mit dem Schluß des Jahres 1978 begonnen.

Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

2. Das Berufungsgericht sieht den Mahnbescheid zwar noch als „demnächst” zugestellt an, Er könne aber eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 BGB nicht bewirkt haben, weil der Kläger – jedenfalls seinerzeit – nicht „Berechtigter” im Sinne dieser Vorschrift gewesen sei.

a) Hinsichtlich des an die Fa. D. abgetretenen Teils der Forderung ergebe sich das daraus, daß nach Offenlegung der Abtretung der Schuldner mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar leisten könne. Andererseits sei der Zedent nicht mehr befugt, die abgetretene Forderung geltend zu machen. Das gelte auch, wenn nur erfüllungshalber abgetreten und ggf. Rückabtretung vorgesehen gewesen sei. Auch wenn der Kläger die Forderung bereits früher zurückerworben haben sollte, müsse er die Abtretung bis zur Anzeige der Rückabtretung im Juli 1981, und damit bis über den Ablauf der Verjährungsfrist und Klageerhebung hinaus gegen sich gelten lassen. Im übrigen habe der Kläger nicht ohne Vornahme einer entsprechenden Rückabtretung wieder Forderungsinhaber werden können. Dafür genüge es nicht, daß – worauf sich der Kläger berufe – nach Auffassung der beteiligten Kreise eine förmliche Rückabtretung bei Erledigung des zugrundeliegenden Rechtsgeschäfts überflüssig sei. Die nach dem BGB erforderliche Vornahme der Abtretung könne durch die Verkehrsanschauung nicht entbehrlich werden.

b) Hinsichtlich des von der Fa. R. nach der Abtretung gepfändeten Teils der Forderung sei der Kläger ebenfalls zur Zeit der Einreichung des Mahnantrags nicht „Berechtigter” im Sinne von § 209 BGB gewesen. Die Pfändung und Überweisung habe die dem Kläger nicht zustehende Forderung insgesamt erfaßt, weil der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß keine Einschränkung hinsichtlich des Betrags enthalte (sog. Vollpfändung). Nach Pfändung habe er allenfalls zur Unterbrechung der Verjährung Feststellungsklage hinsichtlich der Berechtigung des Pfändungsgläubigers oder Klage auf Leistung an diesen erheben können. Die Klage auf Leistung an sich sei hingegen nicht geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Diese Wirkung der Pfändung und Überweisung bestehe bis zur förmlichen Aufhebung des Pfändungsbeschlusses fort. Sie sei jedenfalls nicht vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30./31. Dezember 1980 weggefallen, so daß der Kläger mit dem Anspruch auf Leistung an sich die Forderung nicht als „Berechtigter” im Sinne von § 209 BGB geltend gemacht habe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

II.

1. Zutreffend sieht das Berufungsgericht die Zustellung vom 6. Februar 1981 noch als im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO „demnächst” erfolgt an. Dabei kann offenbleiben, ob das Verlangen des Amtsgerichts, die Zinsforderung zu erläutern, berechtigt war. Jedenfalls ist die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung (Zeit zwischen Zustellung der am 12. Januar 1981 abgesandten Rückfrage vom 5. Januar 1981 bis zur Erledigung am 18. Januar 1981 = höchstens 6 Tage) noch so geringfügig, daß sie selbst bei verschuldeter Verzögerung nicht ins Gewicht fallen würde (Vgl. hierzu Senatsurteil vom 11. Oktober 1984 – VII ZR 355/83 = WM 1985, 36 m.w.N.).

2. Zu Unrecht aber behandelt das Berufungsgericht den Kläger hinsichtlich des an die Fa. D. abgetretenen Teils der Forderung nicht als „Berechtigten” im Sinne von § 209 BGB. Der Kläger hat diese Forderung spätestens mit Erledigung seiner Verbindlichkeiten gegenüber diesem Unternehmen und damit vor Einreichung des Mahnantrages zurückerworben. Er hat deshalb diese Forderung als „Berechtigter” geltend gemacht.

a) Allerdings war die ursprüngliche Abtretung an die Fa. D. nicht, wie die Revision meint, mangels Bestimmtheit unwirksam. Die drei Rechnungen, in denen der Kläger seine Leistungen berechnet hat, enthalten insgesamt eine (teilbare) Forderung aus Werkvertrag. Von diese hat der Kläger zulässigerweise einen Teil abgetreten. Bestimmtheitsfragen die sich bei drei selbständigen Forderungen ergeben könnten, stellen sich daher nicht.

b) An die Vornahme der Abtretung bzw. Rückabtretung stellt das Berufungsgericht jedoch zu hohe Anforderungen. Abtretung und Rückabtretung sowie das ihnen zugrundeliegende Rechtsgeschäft sind zwar begrifflich auseinanderzuhalten. Vor allem ist auch ihre Wirksamkeit unabhängig voneinander zu prüfen. Jedoch pflegt der Rechtsverkehr hier nicht so scharf zu unterscheiden (Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 398 Rdn. 7). Dem trägt die Rechtsprechung Rechnung, indem sie in dem Abschluß des Grundgeschäfts oft zugleich unmittelbar und stillschweigend auch die Vornahme der Abtretung sieht und überhaupt häufig eine stillschweigend vereinbarte Gültigkeitsbeziehung zwischen Abtretung und Grundgeschäft annimmt (§§ 133, 157 BGB; vg. auch Weber a.a.O.) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die ausdrückliche Vornahme von Abtretungshandlungen, an die nicht rechtskundige Beteiligte in aller Regel gar nicht denken, werden, nicht immer erforderlich. Vielmehr kann es genügen, daß der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, ggf. sogar ohne daß die Beteiligten insoweit ausdrückliche oder stillschweigende Abmachungen getroffen haben (Vgl. etwa BGH NJW 1982, 275, 276). An einer solchen Abhängigkeit hat der Bundesgerichtshof nicht nur die Wirksamkeit einer Sicherungsabtretung wegen Fehlens der gesicherten Forderung scheitern lassen (BGH a.a.O.). Es hat ach eine stillschweigende Abtretung bei äußerer Kundgabe angenommen, wenn dafür die Umstände in hinreichendem Maße sprachen (BGH NJW 1969, 40; Urteil vom 28. Oktober 1957 – II ZR 99/56 = WM 1957, 1574, 1575). Für die Rückabtretung kann grundsätzlich nichts anderes gelten. Hier kann sich vor allem aus den Umständen ergeben, daß eine Abtretung sicherungs- oder erfüllungshalber von vornherein nur unter der auflösenden Bedingung vereinbart war, daß sie bei Zweckerfüllung hinfällig sein solle. Auch können die Beteiligten stillschweigend im Zusammenhang mit Abmachungen, die die ursprüngliche Abtretung gegenstandslos werden lassen, die Rückabtretung vornehmen.

c) So ist es hier. Die Fa. D. hat spätestens als sie entsprechend ihrem Verlangen nach unmittelbarer Erfüllung durch den Kläger dessen Erfüllungsleistung entgegennahm, damit gleichzeitig stillschweigend und im Einverständnis mit dem Kläger die Forderung zurückabgetreten. Mehr zu verlangen wäre hier nicht sachgerecht. Wie der Bundesgerichtshof betont hat, kommt es dabei nicht so sehr auf die äußeren Erklärungen der Beteiligten und ihr Vorstellungen vom rechtlich Notwendigen an sondern darauf, welchen Zweck sie mit ihrem Verhalten erreichen wollen (BGH NJW 1982, 275, 276). In diesem Zusammenhang gewinnt auch der insoweit unstreitig gebliebene Vortrag des Klägers, eine ausdrückliche Rückabtretung sei bei Rechtsgeschäften der vorliegenden Art unüblich und ungewöhnlich, die Beteiligten gingen von einem Rückerwerb ohne ausdrückliche Vereinbarung aus und so sei es auch hier gewesen, durchaus Bedeutung (§ 157 BGB).

Im vorliegenden Fall kann es daher auch nicht zweifelhaft sein, daß der Kläger mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber der Fa. D. die erfüllungshalber abgetretene Forderung zurückerwerben wollte und daß die Fa. D. mit der Entgegennahme seiner Zahlung stillschweigend ihr Einverständnis hiermit erklärt hat. Mit der Erfüllung durch den Kläger fiel jeder denkbare Grund weg, aus dem die Fa. D. die abgetretene Forderung noch hätte behalten sollen. Um so weniger mußten die Beteiligten noch Anlaß zu weiteren ausdrücklichen Vereinbarungen sehen.

3. Der Kläger war somit bei Klageerhebung wieder Inhaber der Forderung, also auf jeden Fall „Berechtigter” im Sinne von § 209 BGB. Daß die Rückabtretung dem Beklagten nicht angezeigt worden ist, hat keine Bedeutung. Eine Abtretung ist auch ohne Anzeige bzw. Aushändigung einer Abtretungsurkunde nach § 409 BGB voll wirksam. Ihr Fehlen gibt dem Schuldner lediglich eine einredeweise geltend zu machenden Leistungsverweigerungsrecht (§ 410 BGH), das ggf. zu einer Zug-um-Zug Verurteilung entsprechend § 274 Abs. 1 BGB führt. § 209 BGB stellt aber auf die materielle Rechtsinhaberschaft ab, nicht darauf, ob dem Verpflichteten gegen das Recht eine Einrede zusteht (vgl. auch BGHZ 64, 117, 120).

III.

Auch hinsichtlich der restlichen Forderung ist die Revision begründet. Obgleich dieser Teil der Forderung durch die Fa. R. gepfändet war, hat der Kläger ihn als „Berechtigter” im Sinne von § 209 BGB geltend gemacht.

1. Die Pfändung und Überweisung betraf – entgegen der Ansicht des Klägers – die ganze, dem Kläger noch zustehende Forderung (Vollpfändung), nicht etwa nur den Teil, der zur Befriedigung der Ansprüche der Fa. R. erforderlich war (Teilpfändung). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, enthält der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 3. Juli 2979 nicht einmal eine Einschränkung derart, daß etwa die Forderung nur „in Höhe”, „bis zur Höhe” o.ä. gepfändet werde. Deshalb kommt es auf die Streitfrage, ob mit solchen Einschränkungen bereits eine Teilpfändung ausgesprochen wird (s. hierzu Stöber, Forderungspfändung, 7. Aufl. Rdn. 762) nicht an. Jedenfalls muß stets dann, wenn – wie hier – der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß überhaupt keine Einschränkungen enthält, von einer Vollpfändung ausgegangen werden (BGH NJW 1979, 738 m.w.N.).

2. Die Bezeichnung der gepfändeten Forderung war auch hinreichend bestimmt. Die gewählte Bezeichnung „Arbeitsleistung gemäß erteilter Abrechnung” wird entgegen der Auffassung der Revision den Anforderungen gerecht.

Wird eine Forderung nach §§ 829, 835 ZPO gepfändet, dann muß sie in dem Pfändungsbeschluß so genau bezeichnet sein, daß ihre Identität festgestellt werden kann. Es muß nicht nur für die Beteiligten sondern auch für Dritte erkennbar sein, welche Forderung die Pfändung erfassen soll. Deshalb muß der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderungen in der Regel wenigstens in Umrissen angegeben sein (BGH NJW 1983, 886 m.w.N. insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 86,337). Allerdings sind Ungenauigkeiten unschädlich, wenn sie keinen Anlaß zu Zweifeln an der Identität der gepfändeten Forderung geben (BGH NJW 1980, 584).

Hier ist der Rechtsgrund hinreichend angegeben. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß die – einzige – Werklohnforderung des Klägers gegen den Beklagten gepfändet werden sollte. Daß es nicht um Arbeitslohn im Rechtssinne ging, ergibt sich schon aus dem Pfändungsbeschluß selbst, weil über Arbeitslohn keine „Abrechnung erteilt” zu werden pflegt. So ist der Wortlaut des Beschlusses bei vernünftiger Auslegung (s. hierzu etwa BGH NJW 1979, 980, 981; Urteil vom 25. Januar 1961 – VIII ZR 21/60 = WM 1961, 348) auch für jeden Dritten zu verstehen.

3. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß die Fa. R. nicht vor Klageerhebung auf ihre Rechte aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß verzichtet hat. Zwar konnte die Fa. R. einen solchen Verzicht auch ohne Einhaltung der Form des § 843 ZPO wirksam erklären (BGH NJW 1983, 886, 887; Stöber, a.a.O., Rdn. 681 m.w.N.). Erforderlich ist aber eine zweifelsfrei vorliegende, auf das Pfändungspfandrecht bezogene Erklärung. Dafür daß die Fa. R. eine solche Erklärung vor Klageerhebung abgegeben hat, ist nicht vorgetragen.

4. Ein vorher erklärter Verzicht war aber auch nicht erforderlich. Denn der Kläger konnte die Verjährung unterbrechen, auch wenn er – wie geschehen – hinsichtlich der gepfändeten Forderung ohne jede Einschränkung Leistung an sich verlangte.

Das hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Juni 1985 – I ZR 136/83 – (zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden (ebenso RG in Das Recht 1915, Nr. 287). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Es ist in der Tat nicht einzusehen, warum der Gläubiger, der nach der Pfändung Inhaber der gepfändeten Forderung bleibt, zu deren Erhaltung nicht auch Klage auf Leistung an sich soll erheben können, um die Verjährung zu unterbrechen. Weder das richtig verstandene Interesse des Pfändungsgläubigers, dem nicht daran gelegen sein kann, daß die Forderung verjährt, noch das schutzwerte Interesse des Schuldners, der auch durch eine solche Klage hinreichend „gewarnt” wird, stehen dem entgegen. Dem Umstand, daß der Gläubiger möglicherweise letztlich nur Leistung an den Pfändungsgläubiger verlangen kann, ist durch eine Umstellung des Antrags während des Verfahrens Rechnung zu tragen. Auf die Unterbrechung der Verjährung braucht das keinen Einfluß zu haben (so BGH a.a.O.) Hier kann der Kläger nach Abgabe der förmlichen Verzichtserklärung der Firma R. auf jeden Fall jetzt Leistung an sich verlangen.

IV.

Die eingeklagte Forderung ist nach alledem nicht verjährt. Auf die Revision ist daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609639

NJW 1986, 977

JZ 1986, 301

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