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OLG Köln Urteil vom 23.08.2018 - 15 U 156/17

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Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 12 O 259/16)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.06.2019; Aktenzeichen VI ZR 358/18)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12.10.2017 (12 O 259/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin betreibt ein Autohaus und nimmt die Beklagte nach einem Verkehrsunfallgeschehen auf Schadensersatz in Anspruch, wobei die Parteien lediglich noch um eine Detailfrage der Restwertverwertung streiten.

Die Klägerin holte ein außergerichtliches Schadensgutachten ein und ließ den Sachverständigen unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter den Restwert des Fahrzeugs schätzen. Dieser ermittelte unter dem 10.3.2016 einen Restwert in Höhe von 9.500 Euro brutto. Die Beklagte legte der Klägerin am 24.3.2016 ein Restwertangebot der Fa. A über 17.030 Euro brutto vor, welches die Klägerin mit Schreiben vom 30.3.2017 unter Hinweis auf eine bereits erfolgte Veräußerung zu einem Preis von 9.500 Euro ablehnte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.10.2017 hat das Landgericht dem auf Basis des Restwertes von 9.500 Euro ermittelten Schadensersatzanspruch der Klägerin stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe dem Gebot der Wirtschaftlichkeit gen...

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