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OLG Köln Beschluss vom 29.10.2014 - 21 WF 169/14

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Leitsatz (amtlich)

Auf dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands sind weder § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB noch § 2 VBVG (i.V.m. § 277 Abs. 2 FamFG) entsprechend verwendbar.

 

Verfahrensgang

AG Köln (Beschluss vom 23.07.2014; Aktenzeichen 302 F 168/12)

 

Tenor

Auf ihre Beschwerde gegen den am 23.7.2014 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Köln - 302 F 168/12 - wird unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die der Beschwerdeführerin aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung ihrem Antrag vom 10.4.2014 entsprechend über bereits gezahlte 550 EUR hinaus auf weitere 1.100 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der mit Schreiben vom 22.8.2014 eingelegte "statthafte Rechtsbehelf" der Verfahrensbeiständin gegen den ihren Antrag ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin ist als Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RPflG, 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere ist der - weil es mit dem Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 EUR (§ 61 Abs. 1 FamFG) erreicht.

Die Beschwerde ist auch begründet.

Wie die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, ist für jedes der 3 Kinder, für die die Beschwerdeführerin aus Verfahrensbeistand bestellt wurde, der Vergütungsanspruch i.H.v. je 550 EUR gem. § 158 Abs. 7 S. 3 FamFG entstanden. Da bislang erst einmal 550 EUR festgesetzt worden sind, stehen der Beschwerdeführerin weitere 1.100 EUR zu.

Der noch offene Anspruch der Beschwerdeführerin ist nicht erloschen. Weder § 1835 Abs. 1 S. 3 BGB, der für Aufwendungsersatzansprüche eines Vormunds das Erlöschen anordnet, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung gerichtlich geltend gemacht werden, noch § 2 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG), der Gleiche...

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  Leitsatz (amtlich) Für die Vergütungsansprüche auch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gilt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB die Ausschlussfrist von 15 Monaten ab Entstehung.  Normenkette BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7, § 168 Abs. ...

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