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OLG Hamm Beschluss vom 06.11.2015 - 6 WF 106/15

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Leitsatz (amtlich)

Für die Vergütungsansprüche auch des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes gilt nach § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB die Ausschlussfrist von 15 Monaten ab Entstehung.

 

Normenkette

BGB § 1835 Abs. 1 S. 3; FamFG § 158 Abs. 7, § 168 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Tecklenburg (Beschluss vom 11.03.2015; Aktenzeichen 20 F 6/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 24.03.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Tecklenburg vom 11.03.2015 (AZ: 20 F 6/10) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. In der diesem Vergütungsverfahren zugrunde liegenden Familiensache hat die Kindesmutter die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für die aus der nicht ehelichen Beziehung mit dem Kindesvater hervorgegangenen gemeinsamen Kinder L und K beantragt. Der Kindesvater hat die Gewährung eines Umgangsrechts mit den Kindern begehrt.

Nachdem das Verfahren hinsichtlich des Sorgerechts für erledigt erklärt worden war, hat das Amtsgericht- Familiengericht- mit Beschluss vom 19.01.2011 für die Kinder den Beteiligten zu 1) zum berufsmäßigen Verfahrensbeistand für das Umgangsverfahren bestellt und ihm die Wahrnehmung der zusätzlichen Aufgaben gemäß § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG übertragen. Zu den anberaumten Terminen zur mündlichen Verhandlung vom 24.03.2011 und 09.05.2011 ist der Kindesvater nicht erschienen. Das AG hat daraufhin das Verfahren seit dem 09.05.2011 nicht weiter betrieben und die Akte weggelegt.

Der Beteiligte zu 1) hat mit Schreiben vom 17.11.2014 beantragt, für seine Tätigkeit als Verfahrensbeistand insgesamt eine Vergütung in Höhe von 1.100,00 EUR festzusetzen. Nach Anhörung der Beteiligten zu 2) hat die zuständige Urkundsbeamtin der ...

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