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OLG Köln Beschluss vom 25.03.2004 - 16 Wx 52/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzung eines in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichneten Teileigentums als Stehcafe

 

Leitsatz (amtlich)

Die Eigentümergemeinschaft muss es nicht dulden, dass ein in der Teilungserklärung als Ladenlokal bezeichnetes Teileigentum in der Weise als Stehcafe genutzt wird, dass dort nicht nur Zeitungen, Süßwaren und Getränke zum Mitnehmen verkauft, sondern auch Speisen und Getränke zum Verzehr im Lokal an Stehtischen angeboten werden. Die von einem solchen Stehcafe ausgehenden Beeinträchtigungen sind schon deshalb intensiver als die mit dem Betrieb eines reinen Ladenlokals einhergehenden, weil für den Betrieb eines Stehcafes das Ladenschlussgesetz nicht gilt.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 02.02.2004; Aktenzeichen 29 T 98/03)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin vom 1.3.2004 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des LG Köln vom 2.2.2004 - 29 T 98/03 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft K-Straße 11 in L, deren Verwalter der Beteiligte zu 3) ist. Die Wohnungseigentumsanlage besteht aus 19 Wohnungen und 2 Ladenlokalen. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer gewerblichen Einheit, die in der Teilungserklärung beschrieben ist als "Sondereigentum an dem im Aufteilungsplan mit der Nr. L2 bezeichneten im Erdgeschoss gelegenen Ladenlokals, bestehend aus Verkaufsraum, Personalraum, Vorraum, WC/Waschen und 1 Kellerraum" mit einer Nutzfläche von ca. 40,54 qm. In dem Ladenlokal wird seit dem Jahr 1983 ein Kiosk betrieben. In diesem Kiosk, der bis 24.0...

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