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OLG Köln Beschluss vom 23.01.2015 - 4 UF 142/14

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Verfahrensgang

AG Bergheim (Beschluss vom 15.08.2014; Aktenzeichen 61 FH 13/14)

Tenor

Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, den von dem AG - Familiengericht - Bergheim am 15.8.2014 erlassenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss - 61 FH 13/14 - auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter gleichzeitiger Zurückweisung seines weiter gehenden Rechtsmittels im schriftlichen Verfahren teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Antrages des Antragstellers verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für das Kind D O N für die Zeit vom 1.5.2014 bis zum 31.8.2014 in der Höhe von 1.092 EUR zu zahlen.

Ferner ist beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 24.2.2015.

II. Dem Antragsgegner wird für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird zur vorläufigen unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte Rechtsanwalt L in G zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet. In Anbetracht der von ihm dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt die Auferlegung von Ratenzahlungen.

Gründe

(zu Ziff. I.)

Insoweit handelt es sich um einen Hinweisbeschluss i.S.v. § 117 Abs. 3 FamFG. Der Senat beabsichtigt, von der ihm nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG i.V.m. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 128 Abs. 4 ZPO eröffneten Möglichkeit zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren Gebrauch zu machen, weil - wie im ersten Rechtszug - eine mündliche Verhandlung freigestellt ist und von einer solchen Verfahrenshandlung vor dem Senat keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind.

I. Der Antragsteller hat den Antragsgegner mit der bei dem AG am 27.6.2014 eingegangenen Antragsschrif...

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