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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 21.03.2017 - 10 WF 5/17

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Verfahrensgang

AG Kiel (Aktenzeichen 50 FH 130/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 30. November 2016 abgeändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.811,25 EUR

festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller gewährte dem Kind Lolle Marie J1, geboren am 2. August 2011, im Zeitraum ab September 2015 Kindesunterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Zunächst lebte das Kind nicht im Haushalt mit dem Antragsgegner zusammen. Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes. Die Unterhaltsansprüche für das Kind sind gemäß § 7 UVG auf den Antragsteller übergangen und übersteigen nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen an das Kind.

Mit Antrag vom 22. August 2016 hat der Antragsteller die Festsetzung der Unterhaltspflicht im vereinfachten Unterhaltsverfahren für den Zeitraum ab 1. September 2015 bis 31. August 2016 in Form eines Unterhaltsrückstandsbetrages, danach ab dem 1. September 2016 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des Kindesgeldes für ein erstes Kind beantragt.

Der Antragsgegner hat im ersten Rechtszug vorgetragen, dass er ein Zusammenleben nach Versöhnung mit der Kindesmutter im Haushalt mit dem Kind wieder aufnehmen werde. Insofern wird auf seine Erklärung vom 17. September 2016 Bezug genommen. Die Familie des Antragsgegners lebt seit dem 1. Oktober 2016 wieder zusammen in der D......... 17 in K1.

Der Antragsteller hat daraufhin mitgeteilt, dass er die Unterhaltsfestsetzung hinsichtlich der Rückst...

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