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OLG Köln Beschluss vom 22.10.2004 - 8 Ss OWi 48/04 237 B

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Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 28.06.2004; Aktenzeichen 802 OWi 231/04)

 

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln - die auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde zu entscheiden haben wird - zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet:

"I.

Mit Bußgeldbescheid vom 18.02.2004 hat der Oberbürgermeister der Stadt L. gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO; §§ 24, 25 StVG; 132.1 BKat; 3 4 Abs. 1 BKatV; § 19 OWiG ein Bußgeld in Höhe von 125,00 Euro sowie ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt (Bl. 6 f. Bußgeldvorgang).

Hiergegen hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Köln - 802 OWi 231/04 - hat Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 14.06.2004 (Bl. 3 f. d.A.).

Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Betroffene wegen eines bereits gebuchten Familienurlaubs in Kroatien um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 7 f. d.A.).

Daraufhin hat das Amtsgericht neuen Termin zur Hauptverhandlung bestimmt auf den 28.06.2004 (Bl. 11 d.A.).

Mit Schriftsatz vom 04.06.2004 hat nunmehr der Verteidiger des Betroffenen aus urlaubsbedingten Gründen um Verlegung des Termins gebeten (Bl. 15 d.A.). Nachdem der Verteidiger von der Geschäftsstelle des Amtsgerichts am 11.06.2004 telefonisch darüber informiert worden ist, dass der Hauptverhandlungstermin bestehen bleibe und der Betroffene sich auch durch einen...

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