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OLG Köln Beschluss vom 19.05.2011 - 13 U 50/11

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Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen 26 O 365/10)

 

Tenor

beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. Februar 2011 (26 O 365/10) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand keine Aussicht auf Erfolg. Da die zugrunde liegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung durch Urteil auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. § 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die von der Beklagten verwendete und von dem Kläger beanstandete Vergütungsklausel im Bankverkehr mit Verbrauchern nicht gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt, weshalb ein Verfügungsanspruch gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 UKlaG zu verneinen ist. Entgegen der Auffassung des Verfügungsklägers handelt es sich bei der beanstandeten Klausel nicht um eine mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und den Vertragspartner der Verfügungsbeklagten unangemessen benachteiligende Klausel. Dies ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei solchen Entgeltklauseln anzunehmen, bei denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 21.04.2009, XI ZR 78/08, Juris, Rz. 21 m. w. Nw.).

Gemäß § 85...

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