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LG Köln Urteil vom 09.02.2011 - 26 O 365/10

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Nachgehend

OLG Köln (Beschluss vom 19.05.2011; Aktenzeichen 13 U 50/11)

 

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist in die beim Bundesverwaltungsamt geführte Liste gemäß

§ 4 UKlaG eingetragen. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Unterlassung der Verwendung der aus dem Antrag ersichtlichen Klausel in Anspruch. Der Verfügungskläger verlangte mit Schreiben vom 1.10.2009 (Bl. 9 f. d.A.), worauf wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, von der Verfügungsbeklagten u.a. die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel, deren Abgabe die Verfügungsbeklagte ablehnte.

Der Verfügungskläger trägt vor, die mit der einstweiligen Verfügung beanstandete Allgemeine Geschäftsbedingung sei aus den von ihm dargelegten Gründen unwirksam.

Der Verfügungskläger beantragt,

der Verfügungsbeklagten wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 3 Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, untersagt, für Bankgeschäfte in ihrem Preisaushang die folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Vergütungsklausel zu verwenden, soweit es sich nicht um Verträge mit einem Unternehmer handelt:

"P-Basis, Monatspauschale: 12,00 €"

Die Verfügungsbeklagte beantragt...

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