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OLG Köln Beschluss vom 19.05.2000 - 2 W 81/00

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unanfechtbar

 

Leitsatz (amtlich)

Nur wenn die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 6 Abs. 1 InsO anfechtbar ist, weil ein Fall gegeben ist, in dem die Insolvenzanordnung ausdrücklich eine derartige Anfechtbarkeit vorsieht, ist gemäß § 7 Abs. 1 InsO gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des Landgerichts der Weg zum Oberlandesgericht eröffnet.

Die Mitteilung des Insolvenzgerichts über die gesetzliche Rücknahmefiktion in § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO ist nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 304-305

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Aktenzeichen 9 T 153/00)

AG Dortmund (Aktenzeichen 251 IK 60/99)

 

Tenor

1.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 – 9 T 153/00 – wird nicht zugelassen.

2.

Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 27. März 2000 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Februar 2000 – 9 T 153/00 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Schuldner zu tragen.

 

Gründe

1.

Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 1999 hat der Schuldner beim Amtsgericht Dortmund die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Erteilung der Restschuldbefreiung, die Gewährung von Unterhalt, die Untersagung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 1999 hat das Insolvenzgericht den Antragsteller darauf hingewiesen, daß die Vorschriften des Verbraucherinsolvenzverfahrens anwendbar seien, da zum Zeitpunkt der Antragstellung der Geschäftsbetrieb der vom Schuldner betriebenen GbR bereits eingestellt worden sei. Zugleich hat es dem Schuldner Gelegenheit gegeben, ...

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