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OLG Köln Beschluss vom 16.04.2018 - 2 Wx 151/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der in § 30 Abs. 1 GNotKG genannten Betreuungstätigkeiten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die in § 30 Abs. 1 GNotKG genannten Betreuungstätigkeiten umfasst auch die Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG, die bei Beauftragung des Notars durch einen nicht am Beurkundungsverfahren beteiligten Dritten entsteht.

2. Die nach 30 Abs. 1 GNotKG Haftenden treten als weitere Kostenschuldner neben die Kostenschuldner nach § 15 des notariellen Vertrages und haften gemäß § 32 GNotKG als Gesamtschuldner für die Treuhandgebühr.

 

Normenkette

GNotKG KV Nr. 22201; GNotKG § 30 Abs. 1, § 32

 

Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 24.01.2018; Aktenzeichen 11 T 14/17)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26.02.2018 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.01.2018 - 11 T 14/17 - wird zurückgewiesen

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

1. Mit Urkunde vom 28.12.2015 hat der Beteiligte zu 3) einen Wohnungskaufvertrag zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) als Käufer und Herrn F. als Verkäufer beurkundet. In dem notariellen Kaufvertrag ist unter § 15 folgende Kostenregelung getroffen:

"15.1 Der Käufer trägt alle mit dem Abschluss und der Durchführung dieses Vertrages zusammenhängenden Grundbuch- und Notarkosten sowie die Grunderwerbsteuer. Der Verkäufer trägt die Mehrkosten, welche seine Gläubiger sowie das Grundbuchamt für die Löschung nicht übernommener Belastungen in Rechnung stellen, sowie die Eintragungskosten für die nach dieser Urkunde zu bestellenden Dienstbarkeiten."

Der Beteiligte zu 3) übersandte den Beschwerdeführern die streitgegenständliche Kostenrechnung, die unter anderem eine Treuhandgebühr i.H.v. 507,50 EUR netto (603,92 EUR brutto) enthält. Auf Nachfrage hat der...

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