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OLG Köln Beschluss vom 15.10.2010 - 2 Wx 156/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlasspflegschaft bei bekannten und unbekannten Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Voraussetzungen der Anordnung der Nachlasspflegschaft bei bekannten und unbekannten Miterben.

2. Die Fehlerhaftigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Nachlassgerichts dürfen das Grundbuchamt bzw. das Beschwerdegericht nur berücksichtigen, wenn sie so schwerwiegend sind, dass jedermann sie erkennen kann.

 

Normenkette

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1913, 1915, 1951, 1960, § 1960 ff., § 1961; GBO §§ 17, 39

 

Verfahrensgang

AG Euskirchen (Verfügung vom 16.09.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 1.10.2010 werden die Zwischenverfügungen des Rechtspflegers des AG - Grundbuchamts - Euskirchen vom 16.9.2010, XX-000-0, vom 23.8.2010 sowie 16.9.2010 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über den Eintragungsantrag der Beteiligten vom 15.6.2010 an das AG zurückgegeben.

Das AG - Grundbuchamt - Euskirchen wird angewiesen, die Eintragung der Beteiligten zu 2) nicht von den in den Zwischenverfügungen erhobenen Bedenken abhängig zu machen.

 

Gründe

1. Im Grundbuch des im Rubrum näher bezeichneten Grundbesitzes ist noch die im Jahre 1945 verstorbene Erblasserin eingetragen. Erben sind ausweislich des vom AG Euskirchen, 3 VI 81/90, am 25.7.1990 erteilten gemeinschaftlichen Erbscheins ihre 6 Kinder zu 1/6 Anteil (Kopie des Erbscheins Bl. 30d. GA.). Sämtliche Kinder sind ebenfalls mittlerweile verstorben. Hinsichtlich der Erben der 6 Kinder sind vom AG Euskirchen bzw. AG Köln entsprechende Erbscheine erteilt worden, nämlich:

  • Erbschein des AG Euskirchen vom 6.8.1991, 3 VI 267/91, betreffend den Nachlass K. B. (Bl. 65d. GA.),
  • des AG Euskirchen, 3 IV 664/73, betreffend den Nachlass I. B.,
  • des AG Euskirchen vom 21.11.1950, VI 466/50 betref...

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