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OLG Köln Beschluss vom 11.12.2020 - 1 RBs 337/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Straßenverkehrsrecht. Ordnungswidrigkeitenrecht. Strafverfahrensrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Erhebung der Rüge, ein Beweisantrag sei unbeschieden geblieben.

2. Zum Übertragungsvermerk gemäß §§ 110c S. 1 OWiG, 32e Abs. 3 S. 2 StPO.

 

Normenkette

OWiG § 77 Abs. 3; StPO § 244 Abs. 6; OWiG § 110c; StPO § 32e

 

Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

I.

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 20. Oktober 2020 wie folgt dargestellt:

"Mit Bußgeldbescheid vom 13.01.2020 hat die Kreisverwaltung des Kreises A gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h gemäß § 24 StVG, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, Nr. 11.3.6 BKat ein Bußgeld in Höhe von 138,00 Euro verhängt (Bl. 13 f. d. A.).

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2020, bei der Verwaltungsbehörde eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt (Bl. 18 d. A.).

Mit dem angefochtenen Urteil vom 19.06.2020 ist der Betroffene durch das Amtsgericht Geilenkirchen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße verurteilt worden (Bl. 42 R, 47 ff. d. A.).

Gegen dieses, in Abwesenheit des von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbundenen (Bl. 36 d. A.) Betroffenen verkündete Urteil hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 24.06.2020, eingegangen beim Amtsgericht per Telefax am 25.06.2020, einen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwe...

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