Tenor
1. Unter Zurückweisung der Beschwerde des Antragstellers vom 09.04.2024 wird auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 28.03.2024 der Beschluss des Amtsgerichts - Familienrecht - Euskirchen vom 28.02.2024 (39 F 210/20) abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerden wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (13.08.2024) nachehelichen Unterhalt, jeweils zahlbar im Voraus am 1. eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:
a. für den Zeitraum 14.08.2024 bis 31.8.2024 i.H.v. 767,75 EUR, davon 144,63 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
b. für den Zeitraum 01.09.2024 bis 30.06.2025 i.H.v. monatlich 1.400,00 EUR, davon 263,75 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
c. für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 i.H.v. monatlich 800,00 EUR, davon 144,63 EUR Altersvorsorgeunterhalt;
d. ab dem 01.01.2026 Betreuungsunterhalt i.H.v. monatlich 255,00 EUR, davon 48,04 EUR Altersvorsorgeunterhalt.
Der weitergehende Antrag der Antragsgegnerin sowie der Antrag des Antragstellers werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Antragsteller 40 % und die Antragsgegnerin 60 %. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 20 % und die Antragsgegnerin 80 %.
3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.716,00 EUR (für die Beschwerde des Antragstellers: 4.635,84 EUR; für die Beschwerde der Antragsgegnerin: 30.080,16 EUR) festgesetzt.
Gründe
I. Bei den Beteiligten handelt es sich um seit dem 00.00.2024 rechtskräftig geschiedene Ehegatten, welche am 00.00.2017 geheiratet hatten. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter T., geboren am 00.00.2017, hervorgegangen, welche seit der Trennung der Beteiligten ihren Wohns...