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OLG Köln Beschluss vom 03.11.2010 - 4 WF 189 + 190/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung des AG als Familiengericht zum Umgangsrecht gem. § 57 Satz 1 FamFG ist - wie nach altem Recht - unzulässig

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht sind auch nach dem FamFG nicht anfechtbar.

2. Der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG stellt keine anfechtbare Endentscheidung dar, so dass keine gesonderte Anfechtbarkeit besteht.

 

Normenkette

FamFG § 57 S. 1, §§ 58, 89 Abs. 2, § 151 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Bonn (Beschluss vom 21.09.2010; Aktenzeichen 409 F 285/10)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsge-richts - Familiengericht - Bonn vom 21.9.2010 - 409 F 285/10 -, mit welchem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung des Umgangs des Antragsgegners mit dem Kind W. I., geboren am 12.4.2007, bis vorerst Januar 2011 zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

 

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 57 Satz 1 FamFG unzulässig. Danach sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Dies gilt nur nicht für die in § 57 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 FamFG aufgeführten Familiensachen, die das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung entweder über die elterliche Sorge (Nr. 1), oder über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil (Nr. 2), oder über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson (Nr. 3), oder über einen Antrag nach §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes (Nr. 4) oder in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung getroffen hat. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist vor...

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1Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. 2Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung   1. ...

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