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OLG Köln Beschluss vom 03.01.2000 - 2 W 164/99

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Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 16.06.1999; Aktenzeichen 32 T 69/99)

AG Brühl (Entscheidung vom 02.12.1998; Aktenzeichen 44 M 1799/98)

 

Gründe

1. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 27. August 1990 wegen einer Geldforderung in Höhe von DM 215.000,--. Wegen eines Teilbetrages von DM 20.000,-- nebst Kosten hat die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Brühl vom 2. Dezember 1998 erwirkt, durch den der pfändbare Teil des angeblichen Anspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Zahlung von Arbeitslohn gepfändet und der Gläubigerin zur Einzahlung überwiesen worden ist.

Entsprechend einem Antrag der Gläubigerin vom 5. März 1999 hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts durch Beschluß vom 21. April 1999 den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 2. Dezember 1998 sinngemäß dahin geändert, daß bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens des Schuldners dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner Ehefrau - mit Rücksicht auf deren eigenes Einkommen - unberücksichtigt zu bleiben habe, und angeordnet, daß der pfändbare Betrag nach Maßgabe der Steuerklasse IV zu berechnen und an die Gläubigerin abzuführen sei. Das Amtsgericht hat ausgeführt, es sei kein relevanter sachlicher Grund dafür gegeben, daß der Schuldner und seine Ehefrau eine Besteuerung des Schuldners selbst nach der Steuerklasse V und eine Besteuerung seiner Ehefrau nach der Steuerklasse IV gewählt hätten.

Gegen diesen Beschluß des Amtsgerichts, der dem Schuldner und dem Drittschuldner jeweils am 23. April 1999 zugestellt worden ist, hat der Schuldner mit einem am 30. April 1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 28. April 1999 Beschwerde eingelegt, wobei er mit dem Rechtsmittel ledi...

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