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OLG Köln Beschluss vom 02.11.2011 - 6 W 237/11

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Verfahrensgang

LG Köln (Beschluss vom 29.09.2011; Aktenzeichen 213 O 337/11)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.04.2012; Aktenzeichen I ZB 80/11)

 

Tenor

  • 1.)

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29.09.2011 - 213 O 337/11 - wird zurückgewiesen.

  • 2.)

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  • 3.)

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

Die Kammer hat es abgelehnt, der Beteiligten gem. § 101 Abs. 9 UrhG eine Auskunftserteilung unter Verwendung von Verkehrsdaten in Bezug auf Internetanschlüsse zu gestatten, von denen aus der Musiktitel"C"von O öffentlich zugänglich gemacht wurde. Der Titel ist Bestandteil des Musikalbums:"O - B", das am 9.10.2009 veröffentlicht worden ist. Die Singleauskopplung des Titels wurde am 22.10.2010 veröffentlicht.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat tritt den eingehend und sorgfältig begründeten Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung vom 29.9.2011 bei. Danach kann hinsichtlich des Musiktitels die zum Erlass der begehrten Anordnung (§ 101 Abs. 9 UrhG) erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß (§ 101 Abs. 1 UrhG) nicht angenommen werden. Schon aus verfassungsrechtlichen Gründen ist darunter eine Rechtsverletzung von einigem Gewicht (vgl. BVerfGE 125, 260 [Rn. 261] - Vorratsdatenspeicherung) zu verstehen, die sich entweder aus der Anzahl oder aus der Schwere des inkriminierten Verhaltens ergeben kann (§ 101 Abs. 1 S. 2 UrhG). Für das Zugänglichmachen einer geschützten Datei unter einer dynamischen IP-Adresse im Rahmen eines Filesharing-Netzwerks (einer sog. Internettauschbörse) hat der Senat - wie der Antragstellerin bekannt ist - ergänzende Kriterien entwicke...

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