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OLG Köln Beschluss vom 21.10.2008 - 6 Wx 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

"Ganz anders": zum Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG n.F.

Leitsatz (amtlich)

1. a) Einstweilige (Zwischen-) Anordnungen im Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde (dort Satz 6) anfechtbar, sondern (nur) nach den allgemeinen Grundsätzen des FGG-Verfahrens.

b) Durch eine vor Anhörung des beteiligten Providers erlassene Einstweilige Anordnung kann nicht bereits die Auskunftserteilung gestattet werden. Zulässig und bei schlüssigem Antrag auch geboten kann jedoch eine Zwischenregelung sein, mit der es dem Provider vorläufig untersagt wird, die in Rede stehenden Daten zu löschen.

2. Wer das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt bekommen hat, ein Werk über dezentrale Computernetzwerke öffentlich zugänglich zu machen, und nach dem Nutzungsrecht das wirtschaftliche Risiko der Rechteverwertung trägt, betreibt mit dem Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG keine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 RDG und bedarf insoweit auch keiner Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 UrhWG.

3. Der Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 UrhG besteht nur, wenn sowohl der auskunftspflichtige Dritte als auch der Rechtsverletzer in gewerblichem Ausmaß gehandelt haben.

4. § 101 Abs. 2 UrhG setzt voraus, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, nicht aber, dass sie offensichtlich von einer bestimmten Person begangen worden ist. Der Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG steht daher nicht entgegen, dass die angegebenen IP-Adressen Anschlüssen zugeordnet sein können, deren Inhaber nicht selbst Störer im Sinne des Urheberrechts sind.

5. Wer ein komplettes Musikalbum in der aktuellen Verkaufsphase der Öffentlichkeit im Rahmen einer Internettauschbörse anbietet, handelt - auch wenn dies nur für einen kurzen Zeitraum belegt ist - in gewerblichem Ausmaß i.S.d. § 10...

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