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OLG Koblenz Urteil vom 22.01.1988 - 2 U 1655/86

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Verfahrensgang

LG Trier (Entscheidung vom 16.10.1986; Aktenzeichen 7 HO 276/85)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.1986 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Trier wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • III.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zutreffend entschieden.

Der Senat nimmt auf die Entscheidung zunächst Bezug (§ 543 ZPO).

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Die Klägerin begehrt zu Recht Zahlung von 11.294,84 DM. Dieser Betrag entspricht dem Rabatt in Höhe von 28 %, den die Klägerin der Beklagten bei Abschluß der hier in Rede stehenden Verträge auf die Kaufpreisforderung gewährt hat.

Der Rabatt ist aufgrund vertraglicher Vereinbarung in Wegfall gekommen.

In Ziffer 3) der Lieferung- und Zahlungsbedingungen der Klägerin (im folgenden AGB genannt) ist bestimmt:

" Etwa bewilligte Rabatte sowie Frachtvergütungen kommen bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Konkurs oder Zahlungsverzug (§ 284 BGB) und bei gerichtlicher Beitreibung in Wegfall. Die gleichen Rechtsfolgen treten am 31. Tag nach Fälligkeit der Rechnung ein."

Die Klägerin stützt hierauf zu Recht ihr Klagebegehren. Die Klausel ist Teil der Preisvereinbarung.

I.

Die AGB der Klägerin sind Vertragsbestandteil.

1.

Unstreitig hat die Klägerin der Beklagten auf deren Bestellung jeweils Auftragsbestätigungen übersandt, auf denen ihre AGB abgedruckt waren. Das Landgericht hat hierin zu Recht gemäß § 150 Abs. 2 BGB die Ablehnung des Antrags verbunden mit dem Angebot, zu den AGB der Klägerin abzuschließen, gesehen, das die Beklagte durch Entgegennahme der Warenlieferung konkludent angenommen hat.

Damit wur...

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