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OLG Karlsruhe Urteil vom 25.02.2000 - 10 U 221/99 (veröffentlicht am 25.02.2000)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schmerzensgeld

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sachdienlichkeit einer eigenen Sachentscheidung durch das Berufungsgericht trotz Klageabweisung als unzulässig in erster Instanz.

2. Hinsichtlich eines Beweismittels, das unter Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine rechtswidrige Abhöraktion erlangt wurde, besteht ein prozessuales Verwertungsverbot. In diesem Fall ist nicht nur das Beweismittel unverwertbar, sondern auch der in das Zivilverfahren eingeführte Tatsachenvortrag.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 823 Abs. 1, § 847 Abs. 1; ZPO §§ 540, 284

 

Verfahrensgang

LG Trier (Aktenzeichen 2 O 231/99)

 

Tenor

Zum Sachverhalt

Der Kläger begehrt vom Beklagten Schmerzensgeld sowie Unterlassung und Widerruf von Behauptungen.

Er hat in erster Instanz vorgetragen, der Beklagte habe einem mit ihm befreundeten Ehepaar, das damals in der Nachbarschaft des Klägers wohnte, mündlich und schriftlich dienstlich erlangtes Wissen über den Kläger und dessen Ehefrau mitgeteilt. Wegen der Einzelheiten der vom Kläger behaupteten Äußerungen wird auf die wörtliche Widergabe in der Klageschrift verwiesen.

Der Beklagte hat eingeräumt, einen Teil der Äußerungen gegenüber dem Ehepaar G. gemacht zu haben, insoweit hätten die von ihm mitgeteilten Tatsachen jedoch keine dienstlichen Geheimnisse enthalten. Der Kläger könne seine Kenntnis von Gesprächen, die der Beklagte mit den Eheleuten G. gerührt habe, nur auf rechtswidrige Weise, nämlich durch unmittelbares Abhören oder Aufzeichnen der Gespräche erlangt haben.

Dem Kläger wurde durch Verfügung des Vorsitzenden vom 26.05.1999 aufgegeben, bis 30.06.1999 einen beim Landgericht B. zugelassenen Anwalt zu bestellen und die Klage durch diesen begründen zu lassen und dem Gericht seine Wohnanschrift bzw. eine Anschrift mitzuteilen, an die förmlich zug...

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