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OLG Karlsruhe Urteil vom 09.10.2008 - 9 U 147/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters bei Veräußerung von Sicherungsgut entgegen Angebot des Sicherungsgläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erhält der Insolvenzverwalter nach einem Hinweis des absonderungsberechtigten Gläubigers auf eine günstigere Verwertung eine noch bessere Verwertungsmöglichkeit, bedarf es grundsätzlich keiner erneuten Mitteilung an den Gläubiger. Das Mitwirkungsrecht des Gläubigers ist durch einen einmaligen Nachweis einer günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder ein einmaliges Selbsteintrittsangebot in der Regel hinreichend gesichert.

2. Aber auch im Falle einer Verletzung der nochmaligen Hinweispflicht hat der absonderungsberechtigte Gläubiger nur einen Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als hätte der Beklagte zu dem von ihr angegebenen Höchstgebot - sei es an die Klägerin oder an einen Dritten - veräußert.

3. Geht der Insolvenzverwalt auf den Gläubigervorschlag nicht ein, sondern veräußert das Sicherungsgut anderweitig, ist die Verwertung im Rahmen der Insolvenzverordnung mit der Auskehrung des Erlöses sowie des Differenzbetrages zu der aufgezeigten günstigeren Verwertungsmöglichkeit oder des Selbsteintrittsangebotes an den absonderungsberechtigten Gläubiger nach § 168 Abs. 2, 2. Alt. InsO abgeschlossen.

4. Die Gewinninteressen durch Weiterveräußerung sind hingegen vom Schutzzweck des § 168 InsO nicht umfasst.

 

Normenkette

InsO § 168 Abs. 2, § 168 2. Alt

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Urteil vom 30.01.2008; Aktenzeichen 8 O 212/07)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.04.2010; Aktenzeichen IX ZR 208/08)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Freiburg vom 30.1.2008 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger...

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