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LG Freiburg i. Br. Urteil vom 30.01.2008 - 8 O 212/07

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Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 09.10.2008; Aktenzeichen 9 U 147/08)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz nach der Veräußerung von Sicherungsgut durch den Insolvenzverwalter.

Die Klägerin betreibt eine bundesweit tätige Brauerei. Sie gewährte der … (fortan: Schuldnerin) mit Vertrag vom 6.7.2004 (K 1) ein Darlehen zur Anschaffung von Gaststätteninventar für das Lokal … der … in Freiburg und ließ sich zur Sicherheit das Eigentum am überwiegenden Teil der eingebauten und beweglichen Einrichtungsgegenstände übertragen (Sicherungsübereignungsvertrag vom 4.2.2005, K 2a). Der Sicherungsübereignung lag ein Inventarermittlungsgutachten des Architekten … vom 25.1.2005 zugrunde, in dem der Sachwert der Einrichtungsgegenstände mit 100 000 EUR ermittelt wurde (K 2b). Wegen Zahlungsrückständen stellte die Klägerin mit Schreiben vom 27.7.2005 den restlichen Darlehensbetrag von 107 307,78 EUR zur sofortigen Zahlung fällig. Zur Insolvenztabelle wurde später ein Forderungsbetrag von 87 195,64 EUR festgestellt. Weitere Darlehensrückzahlungs- und Schadensersatzansprüche sind streitig.

Der Beklagte ist Verwalter in dem am 1.10.2005 über das Vermögen der Schuldnerin eröffneten Insolvenzverfahren. Er holte ein Wertermittlungsgutachten der Verwertungsgesellschaft ein, das diese am 21.9.2005 erstattete (B 8 und B 9). Der Marktwert der im Sicherungseigentum der Klägerin stehenden Einrichtungsgegenstände wurde unter Fortführungsgesichtspunkten mit 13 150 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer und unter Zerschlagungsgesichtspunkten mit 8 315 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer angegeben. Zwischen...

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