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OLG Karlsruhe Urteil vom 06.06.2006 - 8 U 184/05

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Verfahrensgang

LG Karlsruhe (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen 10 O 334/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.11.2007; Aktenzeichen II ZR 167/06)

 

Tenor

I. Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des LG Karlsruhe vom 20.7.2005 (10 O 334/03) werden zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger 39 % und dem Beklagten 61 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung durch Bürgschaft i.S.d. § 108 Abs. 1 ZPO i.H.v. 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung in gleicher Art Sicherheit i.H.v. 120 % des von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision des Klägers wird zugelassen. Die Revision des Beklagten wird nicht zugelassen.

V. Der Berufungsstreitwert wird auf 41.700 EUR festgesetzt (Kläger: 16.141 EUR; Beklagter: 25.559 EUR).

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche i.H.v. 25.559,48 EUR nebst Zinsen wegen behaupteter fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim Kauf von Anteilen einer Kapitalanlage, des I.I.R. geltend.

Das LG hat der Klage bis auf einen Großteil der begehrten Zinsen stattgegeben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Parteivorbringens im Einzelnen, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das von den Parteien mit der Berufung angefochtene Urteil des LG Bezug genommen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit der Klage stattgegeben wurde. Mit der eigenen Berufung verfolgt er seinen auf § 849 BGB gestützten Zinsanspruch im beantragten Umfang weiter.

Der Kläger beantragt,

1. dass das Urteil abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der...

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