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OLG Karlsruhe Rechtsentscheid vom 24.10.1983 - 3 Re-Miet 4/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume darin, daß der Mieter diese an Dritte untervermietet, so handelt es sich selbst dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter eine gemeinnützige Organisation ist, die die Weitervermietung zur Verfolgung eines sozialen, satzungsgemäßen Zwecks und nicht aus wirtschaftlichen Interessen beabsichtigt.

 

Tatbestand

I.

Der klagende Verein befaßt sich mit der Anregung, Förderung und Betreibung von Maßnahmen und Einrichtungen, die der Rehabilitation psychisch Kranker dienen, und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Für die Zeit vom 1.1.1977 bis 31.12.1981 mietete er durch schriftlichen Vertrag zu einem monatlichen Mietzins von 4 400 DM ein den Beklagten gehörendes, aus 22 Zimmern bestehendes Haus in Heidelberg an, welches diese bis dahin an Studenten vermietet hatten. Dem Kläger wurde das uneingeschränkte Recht zur Untervermietung eingeräumt, weil er, wie die Beklagten wußten, die einzelnen Räume an von ihm unterstützte und betreute Personen weitervermieten wollte. Dies ist in der Folgezeit auch geschehen. Am 31.3.1982 hat der Kläger das Mietobjekt geräumt.

Der Kläger hat die Beklagten auf Rückzahlung eines als Teilbetrag gekennzeichneten Mietzinses von 33 200 DM mit der Begründung in Anspruch genommen, die vereinbarte Miete sei unangemessen hoch im Sinne von § 5 WiStG gewesen. Das Amtsgericht Heidelberg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vermietung nicht zu Wohnzwecken erfolgt sei.

Im Berufungsverfahren hat das LG Heidelberg durch Beschluß vom 26.8.1983 dem Senat folgende Frage zum Rechtsentscheid vorgelegt:

Liegt ein Mietvertrag über Wohnraum im Sinne der §§ 29 a ZPO, 5 WiStG vor, wenn der Mieter eines Wohnhauses ein eingetragener...

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