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OLG Karlsruhe Beschluss vom 30.10.2024 - 20 UF 63/24

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Familiengerichte sind aufgrund ihrer Pflicht zur Gewährleistung eines effektiven Grundrechtsschutzes und ihrer Amtsermittlungspflicht gehalten, den Sachverhalt in Kindschaftssachen dergestalt zu ermitteln, dass eine möglichst zuverlässige Tatsachengrundlage für eine am Wohl des Kindes orientierte Entscheidung vorliegt.

2. Bei Entscheidungen von großer Tragweite, insbesondere bei der existenziellen Frage des Aufenthalts des Kindes, kann die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein. Hat das Amtsgericht die fragliche Erziehungseignung des Vaters nicht näher aufgeklärt und bedarf es hierzu der Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, kann auf Antrag gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 FamFG die Aufhebung und Zurückverweisung geboten sein.

 

Verfahrensgang

AG Heidelberg (Aktenzeichen 34 F 24/24)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Mutter werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidelberg (Az.: 34 F 24/24) vom 17.04.2024 und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht - Familiengericht - Heidelberg zurückverwiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten auch in der Beschwerdeinstanz um das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder.

Die Kinder S D., geboren am ..., Su. D., geboren am ..., und H. D., geboren am ..., gingen aus der am 08.07.2017 zwischen der Antragstellerin (im Folgenden: Mutter) und dem Antragsgegner (im Folgenden: Vater) geschlossenen Ehe hervor. Die Mutter hat die serbische und der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit.

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