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OLG Karlsruhe Beschluss vom 20.08.2003 - 14 Wx 75/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Kostenansätze nach der KostO für die Beurkundung durch einen badischen Amtsnotar sind nur dann mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie (RL) unvereinbar, wenn der Beurkundungsvorgang von einem der Verbotstatbestände des Art. 10 RL erfasst wird (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, S. 89 f. = ZMR 2002, S, 360 f.).

2. § 140 KostO ist durch die Rspr. des EuGH (Modelo; Gründerzentrum) nicht außer Kraft gesetzt worden (gegen AG Freiburg, BWNotZ 2002, 89 f. = ZMR 2002, 360 f.).

3. Die Anwendung der KostO auch auf nicht von der Gesellschaftssteuerrichtlinie erfasste Beurkundungen durch badische Amtsnotare ist weder aufgrund des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) noch aufgrund der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 105, 106 GG) ausgeschlossen.

4. Der Inhalt Europarechtlicher Begriffe ist mit dem in der Übersetzung gleichlautender nationaler Rechtsbegriffe nicht notwendigerweise deckungsgleich.

Normenkette

EWGRL 335/69 Art. 10; EGV Art. 220; EGVtr Art. 234; GG Art. 3; GG Art. 70; GG Art. 105; GG Art. 106; GG Art. 138; AO § 3 Abs. 1; KostO § 36 Abs. 2; KostO § 142; KostO § 143

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 12.07.2002; Aktenzeichen 4 T 113/02)

AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 14.01.2002; Aktenzeichen 13 UR 111/02)

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.03.2004; Aktenzeichen IX ZR 177/03)

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Kostenschuldner Nr. 3 bis 5 gegen den Beschluss des LG Freiburg vom 12.7.2002 – 4 T 113/97 – wird in Bezug auf Nr. 1 der Beschlussformel als unbegründet zurückgewiesen.

2. Soweit das LG die Sache an das AG zurückverwiesen hat, wird der Beschluss des LG Freiburg vom 12.7.2002 aufgehoben.

3. Die Sache wird an das LG zur erneuten Entscheidung über die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des AG Freiburg vom 14.1.2002 – 13 UR 111/02...

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